Rz. 1

§ 26 ErbStG mildert die "Über-"Belastung mit Erbersatzsteuer ab, die entstehen kann, wenn eine inländische rechtsfähige[1] Familienstiftung oder der rechtsfähige inländische Familienverein (§ 1 ErbStG Rdn 18)[2] kurz nach Entstehen der Erbersatzsteuer aufgelöst wird. Bei der Auflösung wird erneut Erbschaftsteuer ausgelöst (Erläuterungen siehe § 7 ErbStG Rdn 139 ff. bzw. § 3 ErbStG Rdn 88 ff. und § 15 ErbStG Rdn 13 ff.). Der Auflösung auch i.S.d. § 26 ErbStG steht der Formwechsel eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft gleich (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 ErbStG). In diesen Fällen wird aus Billigkeitsgründen[3] die nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG festgesetzte Erbersatzsteuer auf die dann entstehende Steuer anteilig angerechnet. Die Anrechnung der Erbersatzsteuer ist nur im relativ engen zeitlichen Zusammenhang, höchstens vier Jahre nach ihrem Entstehen, und dann auch nur anteilig möglich (zur Erbersatzsteuer im 30-Jahre-Turnus siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Trotz der Abmilderung kann es in Einzelfällen zu einer relativ hohen Gesamtbelastung (bei Besteuerung der Auflösung und des Erwerbs des Stiftungs-(Vereins-)vermögens) kommen.[4] Es wird daher alternativ zu überlegen sein, ob die Auflösung nicht kurz vor der Entstehung der Erbersatzsteuer erfolgen sollte.[5]

In anderen Fällen der "Auflösungsbesteuerung" i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist § 26 ErbStG nicht anzuwenden, d.h. angerechnet werden kann nur die Erbersatzsteuer i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG.

[1] Eine nichtrechtsfähige Familienstiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer, vgl. BFH v. 25.1.2017 – II R 26/16, BStBl II 2018, 199. Folglich ist § 26 ErbStG bei deren Auflösung nicht anwendbar.
[2] BFH v. 6.12.1989 – II R 18/87, BStBl II 1990, 221. Ein ausländischer "Familientrust" fällt nicht darunter. Ausländische Familienstiftungen/-vereine unterliegen nicht der deutschen Erbersatzsteuer. Zur Kritik z.B. Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 26 Rn 5.
[3] Vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks 7/1333, S. 6.
[4] Vgl. Jochum, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 26 Rn 11.
[5] Vgl. Jochum, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 26 Rn 3, 4.

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