Rz. 32

Soweit aufschiebend oder auflösend bedingte bzw. befristete Rechte oder Verbindlichkeiten zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehören, spielen die §§ 4 ff. BewG keine Rolle. Dies gilt auch (bzw. erst recht) nach der Streichung des § 98a BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009. Denn nach derzeit gültigem Recht basiert die Bewertung von Betriebsvermögen nicht mehr grds. auf der Steuerbilanz. Soweit eine Ableitung des Werts aus Börsenkursen oder tatsächlichen Veräußerungen nicht in Betracht kommt, ist der Wert des Unternehmens auf der Grundlage der zukünftigen Ertragsaussichten zu schätzen. Der Bewertung werden also bereits vom systematischen Ansatz her ungewisse zukünftige Ereignisse zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Anwendung der §§ 4 ff. BewG in diesem Bereich bereits aus systematischen Gründen nicht in Betracht.

 

Rz. 33

Hängt von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ein Erbrecht ab, so handelt es sich meist um die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Diese ist in § 6 ErbStG spezialgesetzlich geregelt, so dass die Regelungen der §§ 4 ff. BewG hinter § 6 ErbStG zurücktreten müssen. Insb. kann der Vorerbe, dessen Erbrecht durch den Eintritt des Nacherbfalls entfällt, sich nicht auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung i.S.v. § 5 Abs. 1 BewG berufen und eine Erstattung der gezahlten Steuer nach § 5 Abs. 2 BewG verlangen.[80]

[80] Vgl. hierzu auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 30.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge