Rz. 28

Bei der Ermittlung des früheren Werts eines Vorerwerbs mit Duldungslast, z.B. um eine Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, sind ab 2009 nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG grundsätzlich die auf dem Vorerwerb ruhenden Lasten bereicherungsmindernd zu berücksichtigen.[70] Der mit dem Nutzungsrecht belastete Vorerwerb ist mit dem Nettobetrag in die Zusammenrechnung einzubeziehen.

 

Rz. 29

Bis 2008 gab es wegen des Abzugsverbots in § 25 ErbStG erhebliche Probleme bei der Zusammenrechnung, die wegen des Wegfalls ab 2009 keine aktuelle Bedeutung mehr haben. Zur Zusammenrechnung in Altfällen siehe Berechnungsbeispiel in H E 14.1 (3) ErbStH 2019.[71]

 

Rz. 30

Nießbrauchsverzicht: Häufig kommt es vor, dass der Vorerwerb mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten des Schenkers und/oder seines Ehegatten belastet war (Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch). Verzichtet der Nießbraucher innerhalb von 10 Jahren auf den Nießbrauch, liegen grundsätzlich zwei Erwerbe vor. Der Nacherwerb (Schenkung durch Verzicht auf den Nießbrauch) ist mit dem früheren Erwerb des nießbrauchsbelasteten Objekts zusammenzurechnen.

[70] Vgl. R E 7.4 ErbStR 2019.
[71] Zur Zusammenrechnung in Fällen mit Vor- bzw. Nacherwerben, die mit Duldungsverpflichtungen belastet sind, bis 2008 siehe noch FG Münster v. 13.9.2012 – 3 K 1019/10 Erb, EFG 2013, 309 mit Darstellung der Berechnung; BFH v. 19.11.2008 – II R 22/07, BFH/NV 2009, 587; koordinierter Ländererlass z.B. FinMin Bay v. 21.4.2010, 34-S 3820–009–16 632/10, DStR 2010,1238 mit Berechnungsbeispielen; Brüggemann, ErbStG 2010, 157; BFH v. 13.12.2006 – II R 50/05, BFH/NV 2007, 918; zur Berechnung der Zusammenrechnung bei Nießbrauchsverzicht in den Fällen des § 25 ErbStG a.F. siehe H E 14.1 (2) ErbStH 2011 und Vorauflage.

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