Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetragsänderung innerhalb des Zehnjahreszeitraums

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der dem Erwerber zustehende persönliche Freibetrag innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erhöht, so hat die dadurch eintretende Verringerung des Steueranrechnungsbetrages (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) nicht zur Folge, dass eine innerhalb des Zehnjahreszeitraums ausgeführte Schenkung nicht mehr zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

ErbStG § 14 Abs. 1 Sätze 2, 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Anrechnung der Steuer für Vorerwerbe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Die Klägerin erwarb 2006 eine Eigentumswohnung und einen Tiefgaragenstellplatz in U, A-Straße 1 zu einem Gesamtkaufpreis von X Euro. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Kaufvertrag vom 16.03.2006 (UR-Nr. 509B/2006 des Notarassessors H als amtlich bestellter Vertreter der Notarin R in U).

Für den Erwerb dieses Grundstücks erhielt sie von ihrer Mutter X Euro.

Am 05.01.2007 ging beim Beklagten die Schenkungsteuererklärung ein, in der die Schenkung als mittelbare Schenkung behandelt wird. Als Vorschenkungen sind Grundstücksübertragungen mit einem Wert von X Euro zum 16.01.2004 angegeben.

Es handelt sich dabei um folgende Schenkungen:

  • Schenkung der Mehrfamilienhäuser B-Straße 2 und B-Straße 4 in N von ihren Eltern, Schenkungsteuerstichtag 30.12.1993,
  • Schenkung von drei Eigentumswohnungen im Mehrfamilienhaus B-Straße 6 in N von der Mutter, Schenkungstichtag 01.01.2003 und
  • Schenkung von drei Eigentumswohnungen in der C-Straße 3 in N von der Mutter, Schenkungsstichtag 16.01.2004.

Für die Erwerbe hatte der Beklagte Schenkungsteuer wie folgt festgesetzt:

Schenkungsteuerbescheid vom 20.10.1994 betreffend Schenkung der Mutter der Klägerin vom 30.12.1993:

Wert des Erwerbs

199.214 DM

./. Freibetrag

90.000 DM

steuerpflichtiger Erwerb

109.200 DM

Schenkungsteuer

4.914 DM

./. gestundete Steuer

4.356 DM

festgesetzte Schenkungsteuer

558 DM

Die Stundung beruht darauf, dass sich die Schenkerin einen Nießbrauch vorbehalten hatte.

Schenkungsteuerbescheid vom 14.05.2003 betreffend die Schenkung der Mutter der Klägerin vom 01.01.2003:

Wert des Erwerbs

144.709 Euro

+ Vorschenkungen

101.856 Euro

Summe

246.565 Euro

./. Freibetrag

205.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb

41.500 Euro

Schenkungsteuer

2.905 Euro

./. Anrechnungsbetrag für Vorschenkungen

2.512 Euro

festgesetzte Schenkungsteuer

393 Euro

Schenkungsteuerbescheid vom 24.01.2005 betreffend die Schenkung der Mutter der Klägerin vom 16.01.2004:

Wert des Erwerbs

314.635 Euro

+ Vorschenkungen

144.709 Euro

Summe

459.344 Euro

./. Freibetrag

205.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb

254.300 Euro

Schenkungsteuer

27.973 Euro

./. Anrechnungsbetrag für Vorschenkungen

393 Euro

festgesetzte Schenkungsteuer

27.580 Euro

hiervon zinslos nach § 25 ErbStG gestundet

13.651 Euro

verbleibender zu zahlender Steuerbetrag

13.929 Euro

Die Stundung beruht darauf, dass ein Nießbrauch auf den übertragenen Wohnungseigentumsrechten lastet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schenkungsteuerbescheide vom 20.10.1994, 14.05.2003 und 24.01.2005 Bezug genommen.

Die Beklagte setzte für die Schenkung A-Straße 1 in U vom 19.04.2007 die Schenkungsteuer mit Bescheid vom 19.08.2009 wie folgt fest:

Wert des Erwerbs

39.899 Euro

+ Vorschenkungen

459.344 Euro

Summe

499.243 Euro

./. Freibetrag

205.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb

294.200 Euro

Schenkungsteuer

44.130 Euro

./. Anrechnungsbetrag für Vorschenkungen

27.973 Euro

festgesetzte Schenkungsteuer

16.157 Euro

Hinsichtlich der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Vorschenkungen verwies der Beklagte auf die dem Bescheid beigefügte Anlage, in der der Anrechnungsbetrag wie folgt ermittelt wird:

337/9208/1204

Tag der Zuwendung

30.12.1993

16.01.2003

16.01.2004

12.04.2006

Wert der Zuwendung [DM/EURO]

199.214

144.709

314.635

39.899

Steuerklasse

I.2

I.2

I.2

I.2

BERECHNUNG

Steuerklasse (ohne Unterklasse)

I

I

I

I

Freibetrag

90.000

205.000

205.000

205.000

Steuersatz bei letztvorhergehender Wertgrenze [%]

4,0%

7,0%

7,0%

11,0%

Steuersatz für Mindeststeuer

in Anspruch genommener Freibetrag [DM/EURO] für

den aktuellen Erwerb

90.000

144.709

60.291

0

in Anspruch genommener Freibetrag [EURO]

46.016

144.709

60.291

0

Tag vor Beginn 10-Jahreszeitraum

30.12.1983

01.01.1993

16.01.1994

12.4.1996

Jetzt freiwerdender FB [EURO]

0

46.016

0

Jetzt freiwerdender FB [DM/EURO]

0

46.016

0

Steuersatz nach Tabelle [%]

4,5%

11,0%

11,0%

15,0%

Steuersatz fuer Berechnung [%]

4,50%

9,93%

11,00%

15,00%

Wert der Zuwendung [EURO]

101.857

144.709

314.635

39.899

Tag vor Beginn 10-Jahreszeitraum (aktuelles Jahr EURO)

Tag vor Beginn 10-Jahreszeitraum (aktuelles Jahr DM)

1.1.1993

16.1.1994

12.4.1996

Vorschenkungen im 10-Jahreszeitraum [DM/EURO]

101.857

144.709

459.344

tats. zu entr. Steuer 10-Jahreszeitraum [DM/EURO]

2.512

0

27.973

tats. zu entr. Steuer [EURO]

2.512

0

27.973

16.157

Summe (Wert + Vorschenkungen) [DM/EURO]

199.214

246.566

459.344

499.243

FB beim Letzterwerb

90.000

205.000

205.000

205.000

Hoechs...

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