Rz. 14

Bei Schenkungen (§ 7 ErbStG) und bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) haben Gerichte, Notare oder sonstige Urkundspersonen der Erbschaftsteuerstelle eine beglaubigte Abschrift der Schenkungsurkunde oder der Urkunde über die Zweckzuwendung zu überlassen. In dem hierzu zu verwendenden Muster 6 zur ErbStDV sind neben Angaben zum Schenker und Beschenkten ergänzende Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis der beiden zueinander sowie zu den Werten (Verkehrswert, Einheitswert bei übertragenem Grundvermögen, Gegenstandswerte bei Gericht oder beim Notar, Valutastand der übernommenen Verbindlichkeit) zu machen. Anders als die Standesämter, die keine Ermittlungspflichten haben, sind die Gerichte und Notare gehalten, die Beteiligten zum Verwandtschaftsverhältnis, zu Eheschließungen und Lebenspartnerschaften und zu den Werten zu befragen (§ 8 Abs. 1 S. 3 ErbStDV). Näheres zu den Mitteilungspflichten der Gerichte ist in der bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen" (MiZi) enthalten.[17]

 

Rz. 15

Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen, in der ausdrücklich auf eine mögliche Steuerpflicht hinzuweisen ist. Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt die Erbschaftsteuerstelle aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände.[18] Die Anzeigepflicht beschränkt sich nicht auf ausdrücklich unentgeltliche und freigebige Zuwendungen. Vielmehr wird die Anzeigepflicht auf Rechtsgeschäfte erweitert, die nur teilweise oder der Form nach entgeltlich sind und bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung vorliegt (§ 8 Abs. 2 ErbStDV). Auch gemischt-freigebige Zuwendungen sind anzuzeigen, wobei im Zweifel der Vorgang anzuzeigen ist, damit die Schenkungsteuerstelle die Prüfung der Steuerbarkeit vornehmen kann.[19] Anzeigepflichtig für die Notare sind demnach sämtliche Vorgänge von potentiell erbschaft- und schenkungsteuerlicher Relevanz, wobei ausreichend ist, dass ein Rechtsvorgang eine Steuerpflicht nach dem ErbStG auslösen kann; dazu zählt auch die bloße Unterschriftsbeglaubigung, insbesondere wenn der Notar die Urkunde entworfen hat. Das Finanzamt allein trifft eine Entscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Steuerpflicht.[20]

 

Rz. 16

Hierzu wurde ein Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare herausgegeben,[21] nach dem folgende Vorgänge anzuzeigen sind:

Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder zwischen nahen Angehörigen (z.B. teilentgeltliche Verfügungen);
Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB), falls einer der Ehepartner/eingetragener Lebenspartner bereichert wird;
Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge, sowie zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen, Anwartschaften von Nacherbfolgen oder eines Vermächtnisses, bzw. für einen Erbverzicht;
Zuwendungen unter Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern, wenn als Rechtgrund auf die Ehe/Lebenspartnerschaft Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendung);
Vereinbarung zur Regelungen güterrechtlicher Verhältnisse (Eheverträge im Sinne des § 1408 Abs. 1 BGB; Lebenspartnerschaftsverträge im Sinne § 7 LPartG);
Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns (§ 1378 BGB, § 6 LPartG), die während eines Scheidungsverfahrens/Verfahrens zur Auflösung einer Lebenspartnerschaft getroffen werden;
Übertragung von Unternehmensanteilen an nahe Angehörige (Familiengesellschaften – Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert liegt);
Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden und deren Abtretung zugunsten naher Angehöriger, insbesondere wenn der Schuldgrund nicht einwandfrei ersichtlich ist;
Zuwendungen und dergleichen an nahe Angehörige, die nach Angaben der Beteiligten jahrelang im Geschäft oder im Haushalt ohne oder gegen zu geringes Entgelt Dienste geleistet haben;
Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschaftern (z.B. verdeckte Einlage, Kapitalerhöhung und zu geringes oder zu hohes Aufgeld).
 

Rz. 17

Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit Auswirkungen auf die Gewinnverteilung, Veränderungen im Gesellschafterbestand und Vereinbarungen über Abfindungen ausscheidender Gesellschafter sind mit Blick auf die in § 7 Abs. 57 ErbStG geregelten Fälle anzuzeigen.[22] Generell zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 4 ErbStG die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zur Belohnung oder unter Auflage gemacht oder in der Form eines lästigen Vertrages gekleidet worden ist.[23] Nach § 8 ErbStDV haben die Notare eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Angabe des...

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