Rz. 19

Rücklagen stellen einen Passivposten in der (Steuer-) Bilanz dar, denen überwiegend Eigenkapitalcharakter zukommt. Sie entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen, oder durch entsprechende Gewinnverwendungen.

 

Rz. 20

Rücklagen sind gem. § 103 Abs. 3 BewG im Rahmen der Bewertung nicht als Schuldposten zu berücksichtigen, wenn nicht ihr Abzug durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Der Rechtsgrund der Rücklagenbildung ist unbeachtlich.[53] Ausgeschlossen ist der Abzug daher für Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG, R 6.5 EStR sowie für Rücklagen für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR).[54] Gleiches gilt für Ausgleichsposten nach § 14 KStG, § 4g EStG sowie die sog. Luftposten nach § 20 UmwStG.[55] Auch Ausgleichsposten mit Rücklagencharakter sind nicht abzugsfähig.[56]

 

Rz. 21

Die von der Finanzverwaltung offenbar angenommene Durchbrechung der Bestandsidentität[57] ist mit § 103 Abs. 3 BewG eigentlich nicht verbunden. Denn soweit man Rücklagen als Teil des Eigenkapitals begreift, scheidet ihr Abzug als Schuld von vornherein aus.[58]

[53] R B 103.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[54] Das Abzugsverbot für Rücklagen für Ersatzbeschaffungen hat der BFH bestätigt, BFH v. 17.3.2004 – II R 64/01, BStBl II 2004, 766.
[55] R B 103.1 Abs. 2 S. 4 u. 5 ErbStR 2019.
[56] R B 103.1 Abs. 2 S. 6 ErbStR 2019. Zur Entstehung derartiger Ausgleichsposten vgl. Eisele, in Rössler/Troll, BewG, § 102 Rn 33.
[57] R B 103.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[58] Vgl. Eisele, in Rössler/Troll, BewG, § 103 Rn 30; Hübner, DStR 2000, 1205, 1210.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge