Rz. 19
Rücklagen stellen einen Passivposten in der (Steuer-) Bilanz dar, denen überwiegend Eigenkapitalcharakter zukommt. Sie entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen, oder durch entsprechende Gewinnverwendungen.
Rz. 20
Rücklagen sind gem. § 103 Abs. 3 BewG im Rahmen der Bewertung nicht als Schuldposten zu berücksichtigen, wenn nicht ihr Abzug durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Der Rechtsgrund der Rücklagenbildung ist unbeachtlich.[53] Ausgeschlossen ist der Abzug daher für Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG, R 6.5 EStR sowie für Rücklagen für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR).[54] Gleiches gilt für Ausgleichsposten nach § 14 KStG, § 4g EStG sowie die sog. Luftposten nach § 20 UmwStG.[55] Auch Ausgleichsposten mit Rücklagencharakter sind nicht abzugsfähig.[56]
Rz. 21
Die von der Finanzverwaltung offenbar angenommene Durchbrechung der Bestandsidentität[57] ist mit § 103 Abs. 3 BewG eigentlich nicht verbunden. Denn soweit man Rücklagen als Teil des Eigenkapitals begreift, scheidet ihr Abzug als Schuld von vornherein aus.[58]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen