Rz. 43

Nebenkosten des Erwerbs (z.B. Notar-, Grundbuchkosten) beinhalten keine selbstständige Gegenleistung, sondern sind als (Folge-)Kosten der Zuwendung in vollem Umfang abzugsfähig.[87] Dies gilt auch für Kosten, die ausschließlich dem unentgeltlichen Teil zugeordnet werden können (z.B. Steuerberaterkosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung) und umgekehrt (z.B. bei der lediglich auf den entgeltlichen Erwerb entfallenden Grunderwerbsteuer).[88] Die Schenkungsteuer als solche ist gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG nicht abzugsfähig. Steuer- und Rechtsberatungskosten im Vorfeld einer Schenkung sind nach Ansicht der Finanzverwaltung dagegen keine abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten.[89]

[87] Ausdrücklich R E 7.4 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019; a.A. zur alten Rechtslage FinMin Saarland (koordinierter Ländererlass) v. 20.6.1994, DStR 1994, 975.
[88] H E 7.4 Abs. 4 ErbStH 2019 mit einem Berechnungsbeispiel; dazu auch Koordinierter Ländererlass v. 23.3.2015 – 3 S3810/47, BStBl I 2015, 264.
[89] R E 7.4 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.

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