FinMin Saarland, 20.06.1994, B/V - 363/94 - S 3810

Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig Kosten anfallen (z. B. Notarkosten). Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs, wie folgt zu behandeln:

 

1. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)

Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung.

 

1.1 Kostentragung durch den Beschenkten

Es handelt sich um Folgekosten der Schenkung, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen.

 

1.1.1 Vollschenkung und Schenkung unter Duldungsauflage

Die Kosten sind in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen.

 

1.1.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Die Kosten sind, soweit sie auf den unentgeltlichen Teil der Zuwendung entfallen, anteilig abzugsfähig.

 

1.1.3 Mittelbare Schenkung

Die Folgekosten einer Schenkung sind auch dann in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen, wenn bei einer mittelbaren Schenkung Geld zum Erwerb eines Gegenstandes zugewendet wird. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Betracht.

 

1.1.4 Anteilige mittelbare Schenkung

Wird dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet, der für den Erwerb eines Gegenstandes zu zahlen ist (vgl. z. B. Tz. 1.2 der gleichlautenden Erlasse vom 2. 11. 1989, BStBl. 1, 443), ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Zuwendung zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes steht, außer Betracht.

Beispiel:

Für den Kauf eines Grundstücks, dessen Kaufpreis 500 000 DM und dessen Steuerwert 140 000 DM beträgt, hat der Erwerber 100 000 DM vom Schenker erhalten; die Nebenkosten von 8000 DM trägt er selbst.

Die Zuwendung von 100 000 DM entspricht 20 v. H. der Anschaffungskosten des Grundstücks ohne die Nebenkosten (500 000 DM). Der Beschenkte hat 20 v. H. des Steuerwerts von 140 000 DM zu versteuern (28 000 DM) und kann im Gegenzug 20 v. H. der Nebenkosten von 8000 DM (1600 DM) als Schuld abziehen.

 

1.2 Kostentragung durch den Schenker

 

1.2.1 Vollschenkung, Schenkung unter Duldungsauflage

Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann, sondern auch dann, wenn der Schenker selbst (in Abkürzung des Zahlungswegs) die Erwerbsnebenkosten begleicht.

Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein unbelastetes Grundstück mit einem steuerlichen Wert von 140 000 DM. Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten betragen 8000 DM.

Trägt der Schenker – durch Geldzuwendung oder durch eigene Zahlung – die Erwerbsnebenkosten, beträgt der Gesamtwert der Zuwendungen 148 000 DM. Nach Abzug der Folgekosten der Schenkung in Höhe von 8000 DM verbleibt eine Bereicherung des Beschenkten von 140 000 DM.

 

1.2.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten erhöht. Der Wert der Gegenleistung ist dem Wert der Zurechnung ausschließlich der Nebenkosten gegenüberzustellen. Die Nebenkosten sind im gleichen Verhältnis anteilig abzugsfähig.

Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 500 000 DM sowie einem Steuerwert von 140 000 DM und übernimmt die Nebenkosten von 8000 DM. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100 000 DM.

Der Verkehrswert der Zuwendung des Grundstücks beträgt 500 000 DM. Dem steht eine Gegenleistung von 100 000 DM gegenüber, d. h. der Verkehrswert der Bereicherung beträgt 400 000 DM (80 v. H. der Zuwendung).

Der Beschenkte hat 80 v. H. von 140 000 DM (112 000 DM) zuzüglich der erhaltenen Nebenkosten von 8000 DM zu versteuern und kann entsprechend 80 v. H. der Nebenkosten (6400 DM) als Schuld abziehen.

 

1.2.3 Mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Nebenkosten können in voller Höhe abgezogen werden.

 

1.2.4 Anteilige mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Nebenkosten...

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