Rz. 20

Nach seinem eindeutigen Wortlaut stellt § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG auf den konkreten Erwerber ab. Anrechenbar ist also nur diejenige ausländische Erbschaftsteuer, die – ggf. anteilig[39] – auf den jeweiligen Erwerber entfällt. Insoweit genügt gem. R E 21 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStR 2019 die wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Erwerbers. Er muss daher nicht zwingend Steuersubjekt sowohl nach inländischem als auch nach ausländischem Recht sein, denn auch die mittelbare Tragung der ausländischen Steuerlast mindert den nach deutschem Recht steuerpflichtigen Erwerb. Von besonderer Bedeutung ist dieser Gesichtspunkt im Verhältnis zu reinen Nachlasssteuern, etwa US-amerikanischer Prägung, die den Nachlass als solchen belasten. Gleiches gilt beispielsweise für die im Ausland erfolgende Besteuerung eines Trusts, bei der der Trustee die Steuer aus dem in trust gegebenen Vermögen entrichtet, wirtschaftlich aber die einzelnen Beneficiaries belastet sind.[40]

[39] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 29, 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge