Rz. 39

Bei den Erwerben vor dem Tod des Erblassers spricht man gewöhnlich von der vorweggenommenen Erbfolge. Beliebt sind Kombinationen zwischen

Zuwendungen unter Lebenden und
Nachlassregelungen.

Steuersystematisch liegen hierbei Schenkungen (§§ 7, 8 ErbStG) vor. Vorweggenommene Erbfolgeregelungen wirken sich zivil- und steuerrechtlich auf die Steuerentstehung des Erwerbs von Todes wegen aus, z.B. auf die Höhe des Nachlasses ihm Rahmen des § 14 ErbStG bzw. auf die Erblasserverbindlichkeiten. Dabei kann für den Erwerb von Todes wegen ein anderes Steuerrecht als für den oder die Vorerwerbe gelten (so z.B. beim Wechsel des Steuerrechts 30.6.2016/1.7.2016, 2009/2008 und 1995/1996).

 

Beispiel

Ein Kind erhält seinen Erbteil vorweg unter Anrechnung/Ausgleichung bei Tod des Erblassers. Die Zuwendung an das Kind ist eine Schenkung. Die bis zum Tod aufgeschobene Ausgleichung ist eine Schenkung an den Ausgleichsberechtigten. Beim Tod des Erblassers liegt rückwirkend eine gemischte Schenkung vor, auf Antrag ist die Schenkungsteuer entsprechend herabzusetzen. Der Nachlass ist um den Wert der Vorwegzuwendung gemindert. Die Vorwegzuwendung muss aber mit dem Nachlass gem. § 14 ErbStG zusammengerechnet werden, falls der Erblasser innerhalb von 10 Jahren verstirbt. Die auf die Vorschenkung ggf. gezahlte Steuer wird angerechnet.

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