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Der Vorerbe muss, wie jeder Erbe nach § 3 Abs. 1 ErbStG sonst auch, die entstehende Steuerlast selbst tragen. Jedoch räumt § 20 Abs. 4 ErbStG dem Vorerben die Möglichkeit ein, die anfallende Steuer aus dem ihm als Vorerben anfallenden Nachlass zu entnehmen und damit den Nachlass zum Nachteil des Nacherben zu schmälern. § 20 Abs. 4 ErbStG stellt also eine Regelung zum Nachteil des Nacherben dar. In § 2126 BGB ist diese Lastentragung zum Nachteil des Nacherben zivilrechtlich geregelt. Der Vorerbe kann nicht nur die Erbschaftsteuer aus dem angefallenen Nachlass entnehmen, sondern auch eine Einkommensteuer, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe nach § 16 EStG oder § 17 EStG bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung anfallen kann.[16] Der Nacherbe hat durch sein bestehendes Anwartschaftsrecht aber keine Möglichkeit, in das Verfahren über die Festsetzung der Erbschaftsteuer eingreifen zu können. Auch ist ihm keine Möglichkeit gegeben, auf das Verfahren über den Erlass von Grundlagenbescheiden einwirken zu können. Ob dem Nacherben ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vorerben nach § 2134 S. 2 BGB zustehen kann, wie in der Literatur teilweise vertreten wird, ist zweifelhaft. Da § 20 Abs. 4 ErbStG i.V.m. § 2126 BGB gerade die Entnahme der Erbschaftsteuer aus dem Nachlass zulässt, ist höchstens eine analoge Anwendung von § 2134 S. 2 BGB vorstellbar, jedoch wird der Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung des Vorerben eine erhebliche Schwierigkeit darstellen. Verstirbt der Vorerbe und ist die bei ihm angefallene Erbschaftsteuer von ihm noch nicht bezahlt worden, hat der BFH festgestellt, dass die Steuerschuld nicht durch den Erben des Vorerben, sondern allein durch den Nacherben zu tragen ist.[17] Der BFH geht von einer Gesamtschuldnerschaft von Vor- und Nacherbe aus, so dass kein Raum ist für eine Inanspruchnahme des Erben eines Vorerben.

[16] Grüneberg/Weidlich, § 2126 Rn 1.
[17] BFH, Urt. v. 13.4.2016 – II R 55/14; Knief, ZEV 2016, 463.

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