Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / e) Fazit

Mithin handelt es sich nach richtiger Auffassung bei Kryptowährungen weder um Zahlungsmittel, Bankguthaben, Geldforderungen noch um andere Forderungen. Die Qualifikation als "Finanzmittel" müsste demnach unterbleiben. Wie bereits aufgezeigt, vertritt die Finanzverwaltung eine andere Auffassung. Schenkung-/erbschaftsteuerliche Rechtsprechung existiert bislang nicht.mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / IV. Bewertung

Für die Bewertung von Kryptowährungen, NFT oder Airdrops ist der gemeine Wert maßgeblich (§ 9 BewG). Dieser ergibt sich aus dem am Bewertungsstichtag (Tag der Schenkung bzw. der Erbfolge) erzielbaren Marktpreis. Ist kein Marktpreis feststellbar, kommt die Schätzung nach § 11 Abs. 2 BewG in Betracht. Beraterhinweis Ggf. kann lohnt die Einholung eines Sachverständigengutachtens...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt[*] Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen, Non-Fungible Token (NFTs) oder Airdrops stellt Steuerberater vor Herausforderungen. Ihre schenkung- und erbschaftsteuerliche Einordnung ist bislang nicht abschließend geklärt – insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Assets begü...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / c) Kritik aus dem Schrifttum

Die Literatur kritisiert dies z.T., da Kryptowährungen weder staatlich anerkannte Zahlungsmittel noch Forderungen gegen Dritte sind.[3] Ein Verstoß gegen das Analogieverbot zu Lasten der Steuerpflichtigen wird ebenfalls diskutiert.[4] Auch wird erwogen, Kryptowährungen analog zu ausländischen Zahlungsmitteln zu behandeln, was jedoch zu einer hohen erbschaftsteuerlichen Belastung...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / b) BFH

Ertragsteuerlich – i.R.d. Prüfung einer Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG – hat der BFH ausgeführt, den Currency Token (wie z.B. Bitcoin, Ether und XMR) sei gemein, dass sie – wirtschaftlich betrachtet – als "Zahlungsmittel" anzusehen seien[2].mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / V. Fazit und Ausblick

Kryptowährungen, NFTs und Airdrops können im Einzelfall als begünstigtes BV gelten. Rechtsprechung fehlt bislang. Steuerberater sollten auf sorgfältige Dokumentation und Bewertung achten und gesetzliche sowie rechtliche Entwicklungen im Blick behalten. Die Dynamik digitaler Vermögenswerte erfordert eine ebenso flexible wie fundierte Beratung. Der nächste Teil der "Krypto 2 Go"...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / I. Kryptowährungen

1. Qualifizierung von Kryptowährungen als Finanzmittel? Kryptowährungen können Betriebsvermögen (BV) sein, wenn sie als Wertanlage, Zahlungsmittel oder Grundlage eines Gewerbebetriebs genutzt werden. Für betriebsvermögensrechtliche Zwecke unterliegen sie der gesonderten Feststellung (§ 12 ErbStG i.V.m. §§ 151, 97, 109, 11 Abs. 2 BewG). Sind digitale Währungen schädliche Finanz...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / II. NFTs als begünstigte Vermögensgegenstände nach §§ 13a, 13b ErbStG?

Non-Fungible Token (NFTs) unterscheiden sich grundlegend von Kryptowährungen. Bei NFTs handelt es sich um einmalige, nicht austauschbare digitale Objekte, die Rechte an einem zugrunde liegenden Vermögenswert (z.B. Kunstwerke, digitale Inhalte) verkörpern. NFTs erfüllen für den Regelfall weder die Definition von Zahlungsmitteln noch von Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 KWG, da ...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / 1. Qualifizierung von Kryptowährungen als Finanzmittel?

Kryptowährungen können Betriebsvermögen (BV) sein, wenn sie als Wertanlage, Zahlungsmittel oder Grundlage eines Gewerbebetriebs genutzt werden. Für betriebsvermögensrechtliche Zwecke unterliegen sie der gesonderten Feststellung (§ 12 ErbStG i.V.m. §§ 151, 97, 109, 11 Abs. 2 BewG). Sind digitale Währungen schädliche Finanzmittel? Ob digitale Währungen schädliche Finanzmittel i...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / d) Eigene Stellungnahme

Meines Erachtens sprechen substantielle Argumente gegen die Erfassung von Kryptowährungen als Finanzmittel. Der Begriff der Finanzmittel i.S.d. § 13b ErbStG umfasst gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG zwar Zahlungsmittel, Bankguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen. Die Bezeichnung Krypto-”Währung” ist insoweit irreführend, als es sich bei diesen Krypto Assets nicht ...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / 2. Bereichsausnahme für Finanzinstitute gem. KWG

Wenn und soweit – entgegen der hier vertretenen Position – Kryptowährungen als Finanzmittel eingestuft werden sollten, gelten sie nur dann nicht als Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts, Wertpapierinstituts oder Versicherungsunternehmens (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 3 ErbStG) zuzurechnen sind. Erlaubnispflicht: Vorausset...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / III. Airdrops als begünstigte Vermögensgegenstände nach §§ 13a, 13b ErbStG?

Konkrete Ausgestaltung maßgebend: Airdrops stellen digitale Vermögenswerte dar, die häufig kostenlos oder im Zusammenhang mit dem Besitz anderer Kryptowährungen ausgegeben werden. Ob Airdrops steuerlich als Wirtschaftsgüter einzustufen sind, hängt maßgeblich von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Es gibt verschiedene Arten von Airdrops, darunter Standard-Airdrops, Airgrabs und Re...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / a) Finanzverwaltung

Die ErbStR stellen Kryptowährungen ("z.B. Bitcoin") den Zahlungsmitteln und Forderungen gleich (R E 13b.23 Abs. 2 letzter Spiegelstrich ErbStR). Beachten Sie: Die Einordnung als Zahlungsmittel wird von der Finanzverwaltung auch ertragsteuerlich sowie i.R.d. AStG bestätigt.[1]mehr

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Meldepflichten und automati... / 2. Anzeige von Schenkungen (§ 30 ErbStG)

Bei Schenkungen sieht § 30 Abs. 1 ErbStG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom anzeigepflichtigen Ereignis eine Meldepflicht des Steuerpflichtigen für jeden der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb vor. Meldepflichtig ist nach § 30 Abs. 1 ErbStG sowohl der Erwerber als auch gem. § 30 Abs. 2 ErbStG bei einem steuerpflichtigen Erwerb durch ein Re...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.9.3 Problem der verdeckten Zuzahlung in das Privatvermögen

Eine verdeckte Zuzahlung ins Privatvermögen kann auch vorliegen, wenn dem bisherigen Einzelunternehmer im Rahmen der Personengesellschaft ein erhöhtes Entnahmerecht zusteht[1], wenn die Zuzahlung zwar ins Gesellschaftsvermögen erfolgt, jedoch in der von den Gesellschaftern für verbindlich erklärten Schlussbilanz des Einzelunternehmers eine Privatschuld ausgewiesen ist, weil ei...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 1.2.2 Anwendungsbereich des § 24 UmwStG bei der Einzelrechtsnachfolge

Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG, welcher die Begründung der Personengesellschaft durch Einbringung einer ganzen betrieblichen Einheit wie z. B. eines Einzelunternehmens umfasst, geht über den Anwendungsbereich des UmwG hinaus, denn § 24 UmwStG umfasst – neben den Fällen der o. g. Gesamtrechtsnachfolge – auch folgenden Fälle der Einzelrechtsnachfolge[1]: Abbildung 4 § 2...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 5 Bereicherung aus einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Auflage

Als Bereicherung wurde in Erwerbsfällen vor dem 1.1.2009 vom Steuerwert des Schenkungsgegenstands nur der Teil angesetzt, der dem unentgeltlichen Teil der Zuwendung entsprach.[1] Mit dem ErbStRG 2009 [2] hat der Gesetzgeber die früher bestehenden Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten weitgehend egalisiert. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 1 Schenkung unter Lebenden

1.1 Freigebige Zuwendung Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.[1] Dies setzt voraus: Eine objektive Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers, subjektiv den einseitigen Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit.[2] Ob der Beschenkte objektiv bereichert ist, ergibt ...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 3 Gemischte Schenkung

Muss ein Beschenkter selbst Geld- oder Sachleistungen erbringen, deren Verkehrswert geringer ist als der Verkehrswert der Leistung des Schenkers, spricht man von einer gemischten Schenkung. Das ist z. B. der Fall, wenn der Kaufpreis für ein Grundstück zu niedrig ist oder wenn der Beschenkte den Schenker von Grundstücksbelastungen freistellen muss. Im Umfang der Gegenleistung l...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer

Zusammenfassung Begriff Die Schenkungsteuer besteuert den Vermögensübergang durch Zuwendungen zu Lebzeiten.[1] Sie ergänzt dadurch die Erbschaftsteuer. Die Steuerbelastung richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Erwerber (Steuerklasseneinteilung) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Gesetze, Vorschrifte...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 4 Schenkung unter Auflage

Hat der Schenker den Beschenkten durch eine Auflage zu Leistungen verpflichtet, z. B. an den Schenker oder eine andere Person eine Rente oder Gleichstellungsgelder an Geschwister zu zahlen, handelt es sich um eine sog. Leistungsauflage.[1] Soweit dem Bedachten aufgrund einer Auflage des Schenkers die Nutzung oder Früchte des Zuwendungsgegenstands zeitlich befristet nicht zus...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.4 Schenkung auf den Todesfall

Ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, wird steuerlich als Erwerb von Todes wegen behandelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), es sei denn, das Schenkungsversprechen wurde bereits zu Lebzeiten des Versprechenden vollzogen (§ 2301 BGB). Wie bei Schenkungen unter Lebenden setzt die Schenkung auf den Todesfall neben d...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 8 Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer

Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer ist der auf volle 100 EUR abgerundete steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.[1] Zur Ermittlung der Bereicherung im Fall einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage s. Tz. 5. Abzugsfähig sind auch Erwerbsnebenkosten, z. B. für Notar, Grundbuch, Steuerberatung...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 11 Steuerbefreiungen

11.1 Persönliche Freibeträge Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhält jeder Erwerber einen persönlichen Freibetrag – abhängig von seiner Steuerklasse.[1]mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 1.1 Freigebige Zuwendung

Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.[1] Dies setzt voraus: Eine objektive Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers, subjektiv den einseitigen Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit.[2] Ob der Beschenkte objektiv bereichert ist, ergibt sich aus der Gegenüberst...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 1.2 Weitere Schenkungstatbestände

Als Schenkungen gelten u. a. auch: was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt[1]; die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner bei Ve...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 12.3.2 Verschonungsbedarfsprüfung

Die für das gesamte erworbene Vermögen zu erhebende Steuer wird ohne Entlastung des begünstigten Vermögens voll umfänglich festgesetzt. Der Erwerber hat auf Antrag einen auflösend bedingten Rechtsanspruch auf Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer (§ 28a Abs. 1 ErbStG). Er muss dazu nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus sei...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 11.3.2 Familienheim

Lebzeitige Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem Familienheim sind von der Schenkungsteuer befreit.[1] Hierunter fallen insbesondere[2]: Die Schenkung eines eigengenutzten Hauses oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung zu Allein- oder Miteigentum, die Freistellung von eingegangenen Zahlungsverpflichtungen oder Grundstücksbelastungen aus d...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 12.2 Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR

12.2.1 Regelverschonung Der Erwerb wird im Rahmen der Regelverschonung entlastet um einen Wertabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 ErbStG) und einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 EUR auf den verbleibenden Wert dieses Vermögens (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag gilt für jeden Erwerber, steht aber für das gesamte innerhalb von 10 Jahren von derselben P...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 12.2.2 Optionsverschonung

Auf Antrag kann der Erwerber im Rahmen der Optionsverschonung einen Wertabschlag von 100 % und damit eine vollständige Befreiung erreichen (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Die Mindestlohnsumme beträgt hier 700 % der Ausgangslohnsumme über einen Zeitraum von 7 Jahren. Die Behaltensfrist beträgt ebenfalls 7 Jahre (§ 13a Abs. 8 ErbStG).mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 9 Bewertung des Vermögens

Oberster Wertmaßstab ist der gemeine Wert, das ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufspreis.[1] Für bestimmte Vermögensgruppen konkretisiert § 12 Abs. 2 – 7 ErbStG die Wertermittlung, verweist dazu aber ebenfalls auf die allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des BewG.mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 12.3 Begünstigtes Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR

12.3.1 Abschmelzmodell Auf Antrag des Erwerbers verringert sich der bei der Regelverschonung anzuwendende Wertabschlag von 85 % oder der bei der Optionsverschonung anzuwendende Wertabschlag von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Ab einem We...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 7.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Ist der Schenker Inländer (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), umfasst die Steuerpflicht das gesamte in- und ausländische Vermögen, das er zuwendet. Ist nur der Erwerber Inländer, umfasst die Steuerpflicht das gesamte in- und ausländische Vermögen, das auf ihn übergeht.mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 11.3 Sachliche Steuerbefreiungen

Die einzelnen Steuerbefreiungen sind unabhängig voneinander. Eine Befreiung schließt also eine andere, eventuell weitergehende Befreiung nicht aus. 11.3.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände Ein Erwerber der Steuerklasse I oder ein Lebenspartner kann Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei erwerben. Für an...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 15 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von 10 Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind zusammenzurechnen.[1] Dadurch kann der Erwerber seinen persönlichen Freibetrag nur einmal in diesem Zeitraum in Anspruch nehmen und durch Aufspalten in mehrere Zuwendungen keine Progressionsmilderung beim Steuertarif erreichen. Es bleibt abe...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 10 Steuerklassen

Das ErbStG unterscheidet 3 Steuerklassen.[1] Die Einteilung der Erwerber in eine der Steuerklassen geschieht i. d. R. nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Schenker. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.[2] Steuerklasse I der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, Enkel und weiteren Abkömmlinge. Kinder sind leibliche od...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 13 Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Für Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, wird ein Wertabschlag von 10 % gewährt.[1] Hierbei kann es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus sowie um zu Wohnzwecken vermietete Teile eines anderen bebauten Grundstücks handeln. Das begünstigte Objekt muss grundsätzlich im Inland belegen sein; ; bei Belegenheit in einem Drittstaat gilt die Befre...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 12.1 Grundsatz

Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grundsätzlich Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war – sog. Produktivvermögen), wird in Abhängigkeit davon entlastet, wie hoch der Wert des insgesamt erworbenen begünstigte...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 12 Steuerentlastungen für Produktivvermögen

Durch Gesetz v. 4.11.2016[1] wurde mit Wirkung vom 1.7.2016 die Verschonung von sog. Produktivvermögen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] angepasst und in den §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG neu geregelt. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 enthalten dazu umfangreiche Erläuterungen. 12.1 Grundsatz Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grun...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 12.3.1 Abschmelzmodell

Auf Antrag des Erwerbers verringert sich der bei der Regelverschonung anzuwendende Wertabschlag von 85 % oder der bei der Optionsverschonung anzuwendende Wertabschlag von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Ab einem Wert des begünstigten Ve...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 12.4 Vorwegabschlag bei Familienunternehmen

Erwerber von Gesellschaftsanteilen an sog. familiengeführten Unternehmen erhalten einen Vorwegabschlag bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Der Vorwegabschlag setzt das Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkung von Entnahmen/Ausschüttungen, Verfügungsmöglichkeiten oder Abfindungen voraus. Er wird vor A...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 2 Geldhingabe für Grundstückserwerb oder Hausbau

Wendet ein Schenker zweckgebunden Geld für den Kauf eines bestimmten Grundstücks oder für ein bestimmtes Bauvorhaben zu, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Geldbetrag, sondern das Grundstück bzw. das Gebäude.[1] Der Schenkungsteuer unterliegt dann der steuerliche Wert des Grundstücks oder Grundstücksteils. Da die steuerlichen Grundbesitzwerte dem gemeinen Wert angenähert sin...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 7 Umfang der Steuerpflicht

Die Schenkungsteuer unterscheidet zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht für den gesamten Erwerb und der beschränkten Steuerpflicht für den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände.[1] Besonderheiten aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), derzeit mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz und USA[2], sind zu beachten.[3] Die DBA mit Dänemark, Frankreich ...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 7.2 Beschränkte Steuerpflicht

Ist keiner der Beteiligten Inländer, umfasst die beschränkte Steuerpflicht das zugewendete Inlandsvermögen.[1] Zum Inlandsvermögen gehören insbesondere land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Inland, aber auch Beteiligungen von mind. 10 % an inländischen Kapitalgesellschaften, inländische Grundpfandrechte sowie Nutzungsrechte an solchem...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 11.2 Steuerfreier Zugewinnausgleich

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft [1] und wird der Güterstand zu Lebzeiten beendet, z. B. durch Scheidung oder Wechsel zu einem anderen Güterstand, bleibt die güterrechtliche Ausgleichsforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steuerfrei.[2] Entsprechendes gilt auch für eingetragene Lebenspartner.mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 11.3.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände

Ein Erwerber der Steuerklasse I oder ein Lebenspartner kann Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. auch Kunstgegenstände und Sammlungen, beträgt der Freibetrag 12.000 EUR.[1] Ein Erwerber der Steuerklasse II oder III (Ausnahme: Lebenspartner) kann Hausrat und ...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Schenkungsteuer besteuert den Vermögensübergang durch Zuwendungen zu Lebzeiten.[1] Sie ergänzt dadurch die Erbschaftsteuer. Die Steuerbelastung richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Erwerber (Steuerklasseneinteilung) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Gesetze, Vorschriften und Rechtspre...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 11.3.3 Weitere sachliche Befreiungen

Steuerfrei bleiben u. a.: Der Erwerb von Grundbesitz, Kunstgegenständen und -sammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven (Kulturgüter), wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und weitere im Gesetz genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung kann 60 %, 85 % oder 100 % des Werts dieser Gegenstände betragen[1], laufende Zuwendungen ...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 14 Steuertarif

Der Steuertarif ist ein Stufentarif mit Härteausgleich bei geringfügigem Überschreiten einer Wertstufe.[1] Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse des Erwerbers und dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 12.2.1 Regelverschonung

Der Erwerb wird im Rahmen der Regelverschonung entlastet um einen Wertabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 ErbStG) und einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 EUR auf den verbleibenden Wert dieses Vermögens (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag gilt für jeden Erwerber, steht aber für das gesamte innerhalb von 10 Jahren von derselben Person zugewendete Produ...mehr