Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Anwendungsbereich

Rn. 1384 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Hauptanwendungsfälle sind folgende Sachverhalte: Schenkung (auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge), (unmittelbare) Erbfolge, Herausgabe eines Betriebes oder Mitunternehmeranteils durch die Erben an einen Vermächtnisnehmer (BFH BStBl II 1995, 714; 1991, 350; BMF v 11.01.1993, BStBl I 1993, 62 Rz 68 "Erbengemeinschaft"), Nießbrauchsbestellu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. ABC zum Transfer von Einzel-WG

Rn. 1776 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 AfA-Bemessungsgrundlage s Rn 1580, 1599, 1602, 1678 Anwachsung s Rn 1479 Aufnahme eines Gesellschafters s Rn 1031ff Beteiligung an KapGes (100 %ig) s Rn 1592, 1771 Beteiligungsidentische Personengesellschaft s Rn 1720f Betrieb s Rn 1400 Betriebsaufgabe s Rn 1387, 1389, 1405, 1425 Betriebsaufspaltung s Rn 1822ff Betriebsgrundlage, wesentliche s Rn 1406 Betri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundlagen

Rz. 28 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 12–19 dargestellt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzusetzende Wert dem modifizierten gemeinen Wert des § 162 Abs. 1 BewG entspricht. Damit verbunden ist die Fortführung des Betriebes. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Betrieb in einem bestimmten zeitlichen Rahmen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Ritzrow, Übertragung eines WG aus dem Sonder-BV eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft, StBp 1999, 322; Ritzrow, Übertragung eines WG aus dem Gesamthandsvermögen in das Sonder-BV eines Mitunternehmers derselben PersGes, StBp 2000, 17; Kloster/Kloster, StSenkG: Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften, GmbHR 2000, 1129; Mitsch/Grüter, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Allgemeiner Bewertungsmaßstab (Abs. 1)

Rz. 12 [Autor/Stand] Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 BewG ist bei der Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der gemeine Wert zugrunde zu legen. Die grundsätzliche Definition des gemeinen Wertes findet sich in § 9 Abs. 2 BewG. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit d...mehr

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Einführung / 2. Einkommensteuer

Rz. 79 [Autor/Stand] Obwohl Erwerber von Todes wegen und Erwerber durch Schenkung unter Lebenden unter keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen, ist eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer grundsätzlich nicht ausgeschlossen.[2] Rz. 80 Beispiel Ein Rechtsanwalt vererbt Honorarforderungen, die dem Erben zufließen. Die Honorarforderungen un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cd) Rechtsfolge bei quotaler, unterquotaler und überquotaler Übertragung

Rn. 1439 Stand: EL 144 – ET: 07/2020 Bei quotaler Übertragung von Sonder-BV unterfällt die Übertragung des Anteils an dem Mitunternehmeranteill insgesamt § 6 Abs 3 S 1 EStG; § 6 Abs 3 S 2 EStG findet keine Anwendung. Eine Sperrfrist/Behaltefrist löst die Übertragung also nicht aus. Rn. 1439a Stand: EL 144 – ET: 07/2020 Entsprechendes gilt nach Auffassung des BFH bei überquotale...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Verweis auf §§ 9 bis 16 BewG

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Verweisung in § 12 Abs. 1 ErbStG auf § 9 BewG ist prima facie von großer materiell-rechtlicher Bedeutung, da sie den Grundsatz der Bewertung mit dem gemeinen Wert aufstellt. So ist etwa ein Eigentumsverschaffungsanspruch (zum Erwerb eines Grundstücks) nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG zu bewerten. Eine Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbStG, w...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Anwendungsbereich, Rechtsfolgen und Gestaltungsoptionen

Rn. 1591 Stand: EL 144 – ET: 07/2020 Die Aufzählung der Übertragungen in § 6 Abs 5 S 3 EStG ist abschließend. Sie umfasst folgende in der Skizze unter s Rn 1512 dargestellten "normalen" Übertragungswege einzelner WG (positiver und negativer WG): nach Nr 1 aus einem BV des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, nach Nr 2 aus dem Sond...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick (Rechtsentwicklung und Rechtsfolgen)

Rn. 1381 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 § 6 Abs 3 EStG ist dem Wesen nach eine Bewertungsnorm zur Verhinderung einer Gewinnrealisierung bei interpersonellem Transfer stiller Reserven. Sie findet Anwendung bei der Übertragung von Sachgesamtheiten. Nach S 1 des § 6 Abs 3 EStG ist eine Buchwertfortführung (sog Buchwertprivileg) möglich, wenn eine Sachgesamt (dh ein Betrieb, Teilbetr...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 1. Das neue (schlanke) Vormundschaftsrecht

Die Vormundschaft für Minderjährige findet sich (weiterhin vor dem Betreuungsrecht) in den §§ 1773 ff. BGB. Die Bestellung zum Vormund setzt künftig eine Bereiterklärung der betreffenden Person voraus (§ 1785 Abs. 2 BGB). Der Gegenvormund wurde abgeschafft;[4] dies sollte in formularmäßigen letztwilligen Verfügungen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Bestellung von...mehr

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Einführung / II. Historische Entwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer gehört ebenso wie die Steuern vom Grundbesitz zu den ältesten bekannten Steuern. So wurde eine Art Erbschaftsteuer schon lange vor unserer Zeitrechnung im Sumerischen Reich erhoben. Nach einem Papyrus aus dem Jahre 117 v. Chr. ist sie als Besitzwechselabgabe im alten Ägypten bezeugt.[2] Rz. 11 [Autor/Stand] Ein einheitliches Erbschafts...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.1 Grenzfälle der Schenkung

Bei der Auslegung des Schenkungsbegriffs ergeben sich die gleichen Fragen hinsichtlich der beweisrechtlichen Anforderungen wie bei den §§ 516 ff. BGB und in § 2325 BGB, etwa bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, gemischten Schenkungen oder der Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts. Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH im...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.4 Rechtsmissbrauch des Erblassers bei fehlendem lebzeitigem Eigeninteresse an der Schenkung (Missbrauchsabsicht)

Der BGH leitet aus dem Zweck des § 2287 BGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ab, wonach der Erblasser durch die Schenkung das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) missbraucht haben muss. Denn gerade vor einem solchen Missbrauch soll § 2287 BGB den Vertragserben schützen.[1] Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung schließe...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.5 Besondere Rechtsfolgen bei gemischten Schenkungen und Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

Wie bereits vorstehend angesprochen, erfasst § 2287 BGB tatbestandlich auch gemischte Schenkungen, die jedoch hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen zu Komplikationen führen. Für die Herausgabepflicht kommt es darauf an, ob die Schenkung oder der entgeltliche Teil überwiegt. Überwiegt die Schenkung, so kann der Vertragserbe vom Dritten die Herausgabe des Gesc...mehr

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Erbvertrag / 3.5.4 Vorbehalt beeinträchtigender Schenkungen und Abdingbarkeit der §§ 2287 f. BGB

Wenn der Vertragserbe dem Erblasser gegenüber der Schenkung zustimmt, so kommt dies einem Verzicht auf den Anspruch gem. § 2287 BGB gleich. Der Verzicht gilt auch für den Ersatzerben fort. Die Praxis richtet sich hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die entsprechenden Zustimmungserklärungen notariell zu beurkunden sind. Wegen der Nähe zum Zuwendungsverzic...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.6 Herausgabeanspruch

Der Schenkungsgegenstand ist nach §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Auch die §§ 818 bis 822 BGB sind uneingeschränkt anwendbar. Vertragserben erwerben diesen nicht zum Nachlass gehörenden[1] Herausgabeanspruch originär mit dem Erbfall, und zwar jeweils in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote[2] und nicht etwa erbengemeinschaftlich. Da der Anspruch nicht zum Nachlass gehört, kann im Üb...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.2 Objektive Beeinträchtigung

Obschon das Gesetz mit der ausdrücklichen Erwähnung der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers an ein subjektives Tatbestandsmerkmal anknüpft, ist es unstrittig, dass dessen Schenkung den Vertragserben darüber hinaus auch objektiv beeinträchtigen muss. Dies setzt einen Verstoß des Erblassers gegen seine erbvertraglichen Bindungen voraus. Nach h. M. finden § 2287 und § 2288 ...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.3 Beeinträchtigungsabsicht

Über die objektive Beeinträchtigung hinaus muss auch das subjektive Tatbestandsmerkmal der "Beeinträchtigungsabsicht" erfüllt sein, das nach der Rechtsprechung des BGH mit der Absicht den Beschenkten zu begünstigen meist untrennbar verbunden und daher in einer solchen Lage praktisch immer gegeben ist.[1] Nach Ansicht des BGH ist eine Benachteiligungsabsicht bereits schon dann...mehr

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Das Testament / 1.2.3 Beamte, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Vorsicht geboten ist darüber hinaus bei letztwilligen Verfügungen zugunsten von Beamten, Soldaten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in deren beruflicher Funktion[1], da der genannte Personenkreis gem. § 71 Abs. 1 BBG sowie den entsprechenden Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen, gem. § 19 Abs. 1 SG und gem. § 3 Abs. 2 TVöD Belohnungen oder Geschenke in Bezug au...mehr

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Erbvertrag / 3.4.1 Gesetzliche Grenzen der Bindungswirkung

Dagegen berührt der Erbvertrag nicht das Recht des Erblassers über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB), und zwar selbst dann, wenn sie den Gegenstand der erbvertragsmäßigen Verfügung berühren.[1] Denn vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag binden nur erbrechtlich und beschränken insofern nur die Testierfreiheit des Erblassers. V...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.7 Nichtausübung eines bestehenden Anfechtungs- oder Rücktrittsrechts

Ein Anspruch nach § 2287 BGB scheidet aus[1], wenn der Erblasser zwar zur Anfechtung des Erbvertrages oder zum Rücktritt berechtigt war, er diesen aber gleichwohl nicht angefochten hat oder er nicht zurückgetreten ist[2]; diese Frage war zunächst umstritten.[3]mehr

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Erbvertrag / 3.5 Kondiktionsrechtlicher Schutz vor benachteiligenden Verfügungen als Reflex der erbvertraglichen Bindungswirkung

Vertragsmäßig eingesetzte Erben sind gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt geschützt (§ 2287 BGB). Praxis-Tipp Erster Prüfungsschritt sollte daher immer sein, ob eine objektive Beeinträchtigung vorliegt. Weitergehend ist der vertragsmäßig eingesetzte Vermächtnisnehmer geschützt, insbesondere auch gegen bestimmte tatsächlic...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Besteuerung gem. § 50i EStG nach Schenkung

Das Besteuerungsrecht gem. § 50i EStG greift nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht nur in den sog. Wegzugsfällen, sondern auch, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens an eine im Ausland ansässige Person verschenkt werden. FG Baden-Württemberg v. 29.9.2021 – 14 K 880/20, EFG 2022, 1732, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 13/22mehr

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Drohverlustrückstellung / Zusammenfassung

Begriff Die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (sog. Verlustrückstellung) erfasst künftige, noch nicht realisierte Verluste. Ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft droht, wenn sich Erträge und Aufwendungen aus demselben noch nicht abgewickelten Geschäft nicht ausgleichen, sondern im Saldo ein Verpflichtungsüberschuss besteht. Als Grundlage komm...mehr

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Unentgeltliche Wertabgaben:... / 2.2 Fragestellung

R möchte wissen, welche Rechtsfolgen sich für ihn aus der unternehmerischen und der privaten Nutzung des Fahrzeugs in 2022 ergeben. Dabei ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und die angegebenen Nutzungen durch ein Fahrtenbuch nachweisbar sind. Außerdem möchte R wissen, welche Rechtsfolgen sich für ihn aus der Schenkung an ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Auslegung des § 50i EStG

Die Regelungen des § 50i EStG finden nach Schenkung eines zum Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) einer inländischen KG (Besitzunternehmen i.R. einer Betriebsaufspaltung) gehörenden Anteils an einer Private Limited an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer Anwendung. Das FG entschied dazu, dass ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 50i Abs. 1 S. 1 EStG auch ein Anteil von mehr als 1 ...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 1. Fallbasierte Einleitung

Im Grundsatz handelt es sich bei der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigung nicht um eine direkte Begünstigung von Wohnungsunternehmen i.S. einer Steuerbefreiung nur dieser Unternehmensart. Es handelt sich somit exakt gesagt um die Ausnahme der Verhinderung der Versagung einer Steuerbefreiung für die Übertragung von Unternehmen im Allgemeinen. Jedoch wird diese Steuerbe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Ausführung bei gemischter Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Rz. 50 Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Wert des Erworbenen das Entgelt/die Gegenleistung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung deutlich übersteigt. Dies kann in der Praxis regelmäßig angenommen werden, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 v.H. unterschreitet.[153] Bei einer gemisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Schenkung infolge staatlicher Genehmigung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 116 In Parallele zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG regelt § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für Schenkungen unter Lebenden Folgendes: Bedarf die Schenkung einer staatlichen Genehmigung und werden bei ihrer Erteilung Leistungen an andere Personen angeordnet oder freiwillig übernommen, gelten auch diese Zuwendungen als Schenkungen durch den Zuwendenden. Dass sie auf staatliche Anordnung an...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Schenkung von Todes wegen

Rz. 28 Hat der Erblasser ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter die Bedingung gestellt, dass der Beschenkt ihn überlebt, liegt Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall vor. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht, diese Art von Rechtsgeschäften wird, je nachdem, wie sie ausgestaltet sind, verschiedenen Regelungen unterstellt. Wurde die Schenkung noch zu Lebzeiten d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Schenkung durch freigebige Zuwendung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält den Grundtatbestand einer steuerpflichtigen Schenkung: Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Sachverhalt muss dementsprechend folgende Voraussetzungen erfüllen, damit er unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG subsumiert werden kann:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Schenkung durch Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 105 Als Schenkung gilt, was jemand durch Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder in Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne Gegenleistung erlangt. Die Regelung ist das Gegenstück zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG, der einen Erwerb von Todes wegen bestimmt, wenn die Bereicherung in diesen Fällen nicht zu Lebzeiten, sondern ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schenkung unter einer Auflage

Rz. 222 § 7 Abs. 4 ErbStG stellt klar, dass es sich bei einer Schenkung unter Auflage insgesamt um eine Schenkung im Sinne von § 7 ErbStG handelt. Ob bzw. inwieweit die Auflage von der Bereicherung des Beschenkten abzugsfähig ist, richtet sich nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (siehe § 10 ErbStG Rdn 51). Dies deckt sich mit der aufgezeigten Behandlung der Nutzungs- und Duldungsa...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (7) Schenkung unter (Leistungs-)Auflage

Rz. 54 Bei einer Schenkung unter (Leistungs-)Auflage gelten die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend, wenn dem Bedachten Leistungen auferlegt werden, die ihm Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sachleistungen verursachen (sog. Leistungsauflagen).[119] Von einer Nutzungs- bzw. Duldungsauflage spricht man dagegen immer dann, wenn der Bedachte in der Verfügungsmögl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (8) Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

Rz. 57 Keine entgeltliche Gegenleistung ist gegeben, wenn der Gegenstand der Zuwendung mit einem zeitlich befristeten Nutzungsrecht belastet ist oder dieses im Zuge der Schenkung zu bestellen ist (Nutzungs- oder Duldungsauflage). Die Belastung durch die Duldungsauflage ist durch Abzug der Last vom Steuerwert der Bereicherung zu berücksichtigen.[123] Der Wert dieser Last erre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / l) Schenkung von Todes wegen

Rz. 36 Erbschaftsteuerlich werden Schenkungen von Todes wegen den Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG zugeordnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. zu einem in § 9 Abs. 1 Buchst. a–j ErbStG genannten Zeitpunkt. Auf die spätere Ausführung kommt es – wie sonst bei der Schenkung – nicht an.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 76 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 BGB stellt eine Schenkung auf den Todesfall dar, obgleich es als Erwerb von Todes wegen qualifiziert wird. Maßgeblich ist, dass es sich um eine freigebige Zuwendung handelt.[155] Im Sinne der EuErbVO sind Schenkungen auf den Todesfall wohl unter den Begriff des Erbvertrages zu subsumieren.[156] Nach h.M ist die Sch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Mittelbare Schenkung

Rz. 69 Es muss keine Stoffgleichheit zwischen der Bereicherung bei dem Bedachten und der Entreicherung des Zuwendenden bestehen. Zuwendungsgegenstand ist die nach dem Willen des Zuwendenden zu übertragende Sache. Dies kann auch ein Gegenstand sein, der sich bei Übertragung noch nicht im Eigentum des Zuwendenden befindet. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Zuwendung a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 22 § 15 Abs. 4 ErbStG, der durch Art. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011[57] eingefügt worden ist, regelt die Rechtsfolgen der Schenkung einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft auf Veranlassung einer unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft/Genossenschaf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Gemischte Schenkung

Rz. 39 Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Zuwendung nur zum Teil unentgeltlich erfolgt und im Übrigen entgeltlich, der Bedachte also eine Gegenleistung erbringt, die nicht dem Wert der Zuwendung entspricht und der Zuwendende diesen überschießenden Wert dem Bedachten unentgeltlich zuwenden möchte.[76] Der BFH teilt eine gemischte Schenkung in einen entgeltlichen und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Belohnende (remuneratorische) Schenkung

Rz. 221 Aus zivilrechtlicher Sicht wird dem Beschenkten bei einer belohnenden Schenkung von dem Schenker eine nicht geschuldete Belohnung für eine erbrachte Leistung zugewandt.[430] Der Zuwendende handelt dabei im Bewusstsein, nicht zu der Leistung verpflichtet zu sein. Der Schenkung liegt eine besondere Motivationslage (in der Regel Dankbarkeit für die vorangegangene Leistu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Keine Berücksichtigung der Buchwertklausel bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Abs. 5)

Rz. 224 § 7 Abs. 5 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Einheitliche Schenkung

Rz. 45 Schenkungsgegenstand kann ein einzelner Gegenstand, aber auch eine Mehrheit von Gegenständen sowie sog. Sachgesamtheiten (z.B. ein Betrieb) sein (vgl. dazu noch R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019). Schenkungsteuerlich kommt es bei der Ausführung darauf an, ob mehrere Gegenstände gleichzeitig oder hintereinander geschenkt werden.[136] Hauptkriterien für die Annahme eines einhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Schenkung, Entstehung der Steuer

1. Ausführungszeitpunkt Rz. 40 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt (Tag) der Ausführung der Zuwendung. Eine eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist erforderlich, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schenkung durch einen Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter

a) Grundsätzliches Rz. 186 Inwieweit in der Leistung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter gesehen werden kann, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, war bereits vor Einfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG umstritten. Rz. 187 Nach Ansicht der Finanzverwaltung[345] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Gemischte Schenkung

Rz. 99 Bei einer gemischten Schenkung (siehe Rdn 39) muss der Zuwendende das grobe Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert der Leistung und der Gegenleistung kennen, das die Rechtsprechung fordert, um von den objektiven Umständen auf eine gemischte Schenkung schließen zu können.[225] Fraglich ist jedoch, wann ein solches auffälliges Missverhältnis zu bejahen ist. Während da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Schenkung bei Abfindung für einen Erbverzicht (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 125 Als Schenkung gilt, was jemand als Abfindung für einen Erbverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB erwirbt. Klassischer Fall ist der gesetzliche Erbe, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Durch die Bezugnahme auf § 2346 BGB genügt es für die Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, wenn der gesetzliche Erbe lediglich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet.[254] Aber ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Verschaffungsvermächtnis/mittelbare Schenkung

Rz. 54 Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verschonungsnormen, dass das begünstigte Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers die Qualität als begünstigtes Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, erhalten bleibt.[103] Vor diesem Hintergrund ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr