Über die objektive Beeinträchtigung hinaus muss auch das subjektive Tatbestandsmerkmal der "Beeinträchtigungsabsicht" erfüllt sein, das nach der Rechtsprechung des BGH mit der Absicht den Beschenkten zu begünstigen meist untrennbar verbunden und daher in einer solchen Lage praktisch immer gegeben ist.[1]

Nach Ansicht des BGH ist eine Benachteiligungsabsicht bereits schon dann anzunehmen, wenn dem Erblasser bewusst ist, dass er durch die Schenkung das Erbe schmälert.

Der BGH stellt zudem auf das Vorhandensein einer Missbrauchsabsicht ab. Im Rahmen der Prüfung dieses Merkmals ist eine Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob der Erblasser eine Korrektur der erbvertraglichen Regelungen oder ein anerkennenswertes lebzeitiges Interesse verfolgt hat.

[1] Vgl. OLG Köln; BGH, Urteil v. 23.11.1994, IV ZR 238/93, ZEV 1995 S. 144; jeweils m. Anm. Skibbe).

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