Die Regelungen des § 50i EStG finden nach Schenkung eines zum Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) einer inländischen KG (Besitzunternehmen i.R. einer Betriebsaufspaltung) gehörenden Anteils an einer Private Limited an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer Anwendung.

Das FG entschied dazu, dass

  • ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 50i Abs. 1 S. 1 EStG auch ein Anteil von mehr als 1 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (hier: Private Limited) ist;
  • für einen zum Sonder-BV einer inländischen Personengesellschaft gehörenden Anteil an einer Private Limited die Vorschrift des § 50i Abs. 1 EStG auch dann anwendbar ist, wenn sich der Anteil im Zeitpunkt der Schenkung – als dem Zeitpunkt, in welchem Deutschland das Besteuerungsrecht verloren hat – bereits im Sonder-BV befunden hat;
  • nicht nur solche Vermögensübertragungen bzw. -überführungen, durch die Vermögen "von außen" erstmals in das steuerliche BV der Personengesellschaft gelangt, sondern auch steuerneutrale Vermögensumschichtungenvor dem 29.6.2013 innerhalb des BV derselben Personengesellschaft der Anwendung des § 50i EStG unterliegen können. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit derjenige, in dem ein Wirtschaftsgut erstmals in das BV gelangt. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine stillen Reserven besteuert werden, so ist es grundsätzlich unerheblich, welche späteren Übertragungen innerhalb des BV, zwischen Sonder-BV oder vom Gesamthandsvermögen in ein Sonder-BV (oder umgekehrt) stattfinden;
  • die Anwendung von § 50i Abs. 1 S. 4 EStG i.V.m. § 50i Abs. 1 S. 1 EStG nicht daran scheitert, dass möglicherweise ein Anteil an der Private Limited dem BV einer inländischen GmbH & Co. KG im Wege einer Einlage zugeführt worden ist bzw. aufgrund einer Betriebsaufspaltung ab der Gründung der Private Limited dort zu bilanzieren war und es deshalb an einer Übertragung oder Überführung i.S.d. § 50i Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 50i Abs. 1 S. 4 EStG fehlt;
  • der Gesetzgeber den Wortlaut in § 50i Abs. 1 S. 4 EStG absichtlich weiter als in § 50i Abs. 1 S. 1 gefasst hat. Satz 4 erfasst sämtliche Wirtschaftsgüter, also auch die des Privatvermögens, weshalb die Anteile i.S.d. § 17 EStG nicht gesondert genannt werden müssen;
  • § 50i Abs. 1 S. 4 letzter Halbs. EStG als einheitliches Tatbestandsmerkmal i.S. einer Legaldefinition des Besitzunternehmens bei einer Betriebsaufspaltung zu verstehen ist;
  • zu den laufenden Einkünften i.S.d. § 50i Abs. 1 S. 3 EStG insbesondere Dividenden gehören, zu den laufenden Einkünften der Personengesellschaft auch die Sonderbetriebseinnahmen.

FG Baden-Württemberg v. 29.9.2021 – 14 K 880/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 13/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge