Bei der Auslegung des Schenkungsbegriffs ergeben sich die gleichen Fragen hinsichtlich der beweisrechtlichen Anforderungen wie bei den §§ 516 ff. BGB und in § 2325 BGB, etwa bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, gemischten Schenkungen oder der Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts. Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH im Erbrecht grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln.[1] Bei gemischten Schenkungen kann der Nachweis der Einigung über die Unentgeltlichkeit schwierig sein, aber immerhin hilft die Rechtsprechung mit einer Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, wonach bei einem auffallenden, groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die subjektive Einigung über die Unentgeltlichkeit zu vermuten ist, und zwar nicht nur bei § 2325 BGB, sondern ebenso bei § 2287 BGB.[2] Wenngleich die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnungsrechts Leihe und nicht Schenkung ist,[3] war zunächst fraglich, ob nicht § 2287 BGB in solchen Fällen analog anzuwenden ist.[4] Dies dürfte nach der neueren Rechtsprechung des BGH jedoch eher zu verneinen sein.[5]
Die einvernehmliche Aufhebung eines Pflichtteilsrechtsverzichts dürfte grundsätzlich nicht als beeinträchtigende Schenkung gem. § 2287 BGB zu beurteilen sein.[6]
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