Rz. 221

Aus zivilrechtlicher Sicht wird dem Beschenkten bei einer belohnenden Schenkung von dem Schenker eine nicht geschuldete Belohnung für eine erbrachte Leistung zugewandt.[430] Der Zuwendende handelt dabei im Bewusstsein, nicht zu der Leistung verpflichtet zu sein. Der Schenkung liegt eine besondere Motivationslage (in der Regel Dankbarkeit für die vorangegangene Leistung) zugrunde, die für die Besteuerung keine Auswirkungen hat.[431] Abzugrenzen ist eine solche Belohnung von einer Entlohnung, die eine Gegenleistung beinhaltet. So beinhaltet beispielsweise der aufgrund einer Auslobung (§§ 657, 661 BGB) gewährte Preis eine echte Gegenleistung. Ist keine verpflichtende Verknüpfung zwischen der Zuwendung und der Entlohnung in Form eines Synallagmas erkennbar, liegt eine Entlohnung vor, wenn diese von vornherein erkennbar von dem Empfänger der Zuwendung erwartet wird, es sich also um eine sog. Geschäftsgrundlage handelt. Wird dagegen erst nachträglich ein Entgelt gezahlt, ohne dass dies vorhersehbar war, liegt eine Belohnung vor, die keinen Einfluss auf den schenkungsteuerlichen Charakter des Geschäftes hat. Die gleichen Abgrenzungskriterien gelten bei Vorausleistungen: Damit es sich um eine Entlohnung, also eine Gegenleistung handelt, darf nicht lediglich nachträglich ein Entgelt vereinbart werden. Anderenfalls unterliegt die Vorausleistung (Belohnung i.S.v. § 7 Abs. 4 ErbStG) der Schenkungsteuer.[432]

[430] Z.B. BGH v. 11.11.1981, NJW 1982, 436.
[432] Vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 22.11.2002 – 4 K 2068/01, DStRE 2003, 551 für den Fall einer Zuwendung mit Rücksicht auf die vorangegangene langjährige Pflege, ohne dass zuvor ein Pflegeentgelt vereinbart war.

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