Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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ZErb 01/2023, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Doering-Striening 2. Auflage 2022 904 Seiten, 89 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-079-0 Sieben Jahre nach der Erstauflage von "Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung" hat Dr. Gudrun Doering-Striening (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Essen) im Frühjahr 2022 die zweite, komplett überarbeitete Auflage ihres viel beachteten und zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Schenkung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 117 Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft werden beide Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer des Gesamtgutes. Der Ehegatte, der weniger Vermögen in das Gesamtgut einbringt, wird daher durch die gemeinschaftliche Eigentümerstellung am Gesamtgut bereichert. Dies gilt unabhängig vom Grund für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft;[248] auf einen Willen zur freigebigen Z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ausscheiden aus einer Gesellschaft als Schenkung auf den Todesfall

Rz. 78 § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst auch die Fälle einer Gesellschaftsvertragsgestaltung, wonach der Gesellschafter aus der Personen- oder Kapitalgesellschaft ausscheidet und der Anteil unter Abfindung der Erben auf die Gesellschaft oder die verbleibenden Gesellschafter übergeht. Ein Anteilsübergang auf die Gesellschaft ist jedoch nur für die Kapitalgesellschaft möglich, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bei Schenkungen

Rz. 19 Bei einer Schenkung wird die in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO enthaltene Dreijahresgrenze durch § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden – aber nicht erfüllten – Anzeigepflicht, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt. In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer später, und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schenkung durch einen Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft

Rz. 185 Leistungen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft beinhalten grds. keine freigebige Zuwendung an die Gesellschaft. Es fehlt bereits an einer Freigebigkeit der Zuwendung, wenn die Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gesellschaftszweck steht.[342] Eine Zuwendung, mit der das Vermögen der Kapitalgesellschaft erhöht werden soll, dient in der Regel d...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / G. Verwendung von Vollmachten bei Schenkungen

Rz. 52 Grundsätzlich ermächtigt eine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht den Bevollmächtigten auch zu Schenkungen. Wünscht der Vollmachtgeber eine Beschränkung dieser Befugnis, so muss er dies in die Vorsorgevollmacht mit aufnehmen. Aus dem Vollmachtstext sollte sich daher etwaige Einschränkungen der Befugnisse des Bevollmächtigten unmittelbar ergeben. Dabei ist zu unters...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erwerber als Steuerschuldner bei Schenkungen

Rz. 37 Grds. ist der Erwerber[50] Schenkungsteuerschuldner. Wer bei einer Schenkung der Erwerber und somit Steuerschuldner ist, richtet sich nach Zivilrecht. Was als Schenkung unter Lebenden gilt, regelt § 7 Abs. 1, 6 und 7 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Aufschiebende Bedingungen, Befristungen, Betagungen bei Schenkungen

Rz. 48 Unentgeltliche Erwerbe/freigebige Zuwendungen können im Ganzen oder teilweise zeitlich versetzt erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Zuwendung selbst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgeführt werden soll oder ob die Zuwendung sofort, aber deren Erfüllungen zu einem oder mehreren späteren Zeitpunkten erfolgen sollen. In ersterem Fall entsteht die E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vermeidung von mittelbaren Schenkungen und Verschaffungsvermächtnissen

Rz. 417 Sollen die Begünstigungen für Produktivvermögen in Anspruch genommen werden, setzt dies voraus, dass der Erblasser/Schenker Inhaber dieses Vermögens ist, bevor es auf den Erwerber übergeht. Mittelbare Schenkungen (bei denen fremdes Produktivvermögen erworben werden soll)[993] und Verschaffungsvermächtnisse[994] sind nicht begünstigt. Bei lebzeitigen Zuwendungen ist d...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Sonderfall: Schenkungen

Rz. 94 Vorsorglich sollte ausdrücklich geklärt werden, ob und inwieweit der Bevollmächtigte (bei mehreren Bevollmächtigten siehe Rdn 101) befugt ist, Vermögenswerte des Vollmachtgebers an sich oder Dritte zu verschenken. Zwar wird davon ausgegangen, dass ein Generalbevollmächtigter (auch ohne dahingehende ausdrückliche Erklärung des Vollmachtgebers) zu Schenkungen befugt ist...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 7 Schenkungen unter Lebenden

Gesetzestext (1) Als Schenkungen unter Lebenden geltenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Anrechnung von Schenkungen auf den Zugewinnausgleich

Rz. 21 In § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG ist geregelt, dass ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn Ehegatten Schenkungen, die nach § 1380 BGB als Zuwendungen auf den Zugewinnausgleich erfolgt sind, später als Ausgleichsforderung behandelt werden, da ein Zugewinn tatsächlich entstanden ist. Da im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht abschließend feststehen kann, ob ein Zugewinna...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schenkungen unter Lebenden

Rz. 27 Bei Schenkungen unter Lebenden ist für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht stets auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung abzustellen, unabhängig davon, ob die Steuerpflicht vom Schenker oder vom Beschenkten abgeleitet wird.[71] Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung auch die Erbschaftsteuer.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Steuerschuldner bei Schenkungen unter Lebenden

a) Erwerber als Steuerschuldner bei Schenkungen Rz. 37 Grds. ist der Erwerber[50] Schenkungsteuerschuldner. Wer bei einer Schenkung der Erwerber und somit Steuerschuldner ist, richtet sich nach Zivilrecht. Was als Schenkung unter Lebenden gilt, regelt § 7 Abs. 1, 6 und 7 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. b) Schenker als Steuerschuldner Rz. 38 Bei Schenkungen unter Lebenden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ausführungszeitpunkt

Rz. 40 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt (Tag) der Ausführung der Zuwendung. Eine eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist erforderlich, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den Tod des bisherigen Ver...mehr

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FF 01/2023, Investitionen der Schwiegereltern in die Ehe des Kindes

I. Im Streit ums Geld beim Scheitern der Ehe treten vielfach auch die Schwiegereltern auf den Plan – dann nämlich, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse ihres Kindes durch unentgeltliche Zuwendungen komfortabler gestaltet und verbessert haben. Da sie das in der Erwartung des lebenslänglichen Bestandes der Ehe ihres Kindes getan haben, birgt die Unterstützung im Fall des ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ii) Einheitliche Zuwendung, Kettenschenkung

Rz. 26 Bei einer Mehrzahl von Zuwendungsgegenständen ist – u.a. mit Hinblick auf § 14 ErbStG oder die Grundsätze einer gemischten Schenkung (siehe Rdn 39 ff.) – abzugrenzen, ob es sich um eine einheitliche Zuwendung oder mehrere selbstständige Zuwendungen handelt. Dies richtet sich nach dem Willen der Parteien und ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Für ei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (3) Tausch, Gebäude auf fremdem Grundstück, Erbbaurecht

Rz. 44 Auch bei einem Tausch von unterschiedlich werthaltigen Gegenständen finden die Grundsätze der gemischten Schenkung Anwendung, wenn den Beteiligten die Wertdifferenz bewusst ist und der Zuwendende eine teilunentgeltliche Zuwendung tätigen möchte. Wird z.B. ein weniger wertvolles Grundstück gegen ein werthaltigeres Grundstück getauscht, besteht die Besonderheit dieser g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Zuwendungsgegenstand und Gegenstand der Bereicherung

Rz. 46 Zuwendungsgegenstand und Gegenstand der Bereicherung müssen nicht zwangsläufig identisch sein.[142] Nach dem Schenkerwillen kann der Erwerber im Endeffekt einen anderen als den tatsächlichen zugewendeten Gegenstand erhalten (sog. mittelbare Schenkung; Näheres siehe § 7 ErbStG Rdn 93 ff., H E 7.3 ErbStH 2019).[143] Grds. ist eine mittelbare Schenkung erst dann ausgefüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (9) Mischfälle

Rz. 59 Es sind in der Praxis Kombinationen von Leistungs- und Duldungsauflagen und/oder Gegenleistungen denkbar. Z.B. kann der Bedachte neben der Verpflichtung aus einer Leistungsauflage verpflichtet sein, zusätzlich eine Gegenleistung an den Zuwendenden zu zahlen (gemischte Schenkung). In diesen sog. Mischfällen, die sowohl Elemente der gemischten Schenkung, der Schenkung u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Mittelbare Grundstückszuwendung

Rz. 77 Praktisch häufigster Fall einer mittelbaren Schenkung ist nach wie vor die mittelbare Grundstückszuwendung. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt bei der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Übermäßige Gewinnbeteiligung bei Personengesellschaften (Abs. 6)

Rz. 159 Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- und sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbstständige Schenkung, die mit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Auflagenvollzug

Rz. 106 Bei der Schenkung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer vom Schenker angeordneten Auflage gilt: Gegeben sind grds. zwei Schenkungen: 1. Schritt: Schenkung durch den Schenker an den Auflagenbeschwerten und 2. Schritt: Schenkung infolge der Weitergabe durch den Auflagenbeschwerten an den Auflagenbegünstigten in Vollziehung der Auflage. Rz. 107 § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG knüp...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Voraussetzungen

Rz. 70 Diese Rechtsfigur der mittelbaren Schenkung ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Finanzverwaltung anerkannt. Auf Erwerbe von Todes wegen können die Grundsätze der mittelbaren Schenkung jedoch nicht übertragen werden.[143] Testamentarische oder erbvertragliche Vereinbarungen beinhalten damit unabhängig von ihrer Formulierung keine mittelbaren Schenkun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kapitalgesellschaft als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 28 Kapitalgesellschaften können infolge ihrer Rechtsfähigkeit grds. Schenker und auch Beschenkte sein. Schenkungen an die Kapitalgesellschaft sind bei freigebigen Zuwendungen ohne Erlangung von irgendwelchen Beteiligungsrechten anzunehmen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Schenkung an eine in Form einer GmbH geführte soziale, kulturelle oder religiöse Einrichtung.[26] Au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 186 Inwieweit in der Leistung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter gesehen werden kann, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, war bereits vor Einfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG umstritten. Rz. 187 Nach Ansicht der Finanzverwaltung[345] und einem Teil der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (6) Wiederkehrende Leistung als Gegenleistung

Rz. 50 Ist bei der Steuerfestsetzung der Verkehrswert einer Nutzung oder wiederkehrenden Leistung zu ermitteln (z.B. wenn eine Leibrente oder Pflegeleistungen als Gegenleistung vereinbart sind; zur Bewertung von Pflegeleistungen vgl. § 13 ErbStG Rdn 76 ff.), ist ihr Kapitalwert als Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen. Der Kapitalwert ermittelt sich aufgrund des tatsächl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Erwerb durch vorzeitige Herausgabe von Vorerbschaftsvermögen (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 132 Als Schenkung gilt, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG erfasst daher die vorzeitige Herausgabe von Vorerbschaftsvermögen an den Nacherben, während § 6 ErbStG die Vermögenserwerbe mit Eintritt des Vor- und des Nacherbfalles regelt (vgl. § 6 ErbStG Rdn 7 f.). Diese ergänze...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Ausführungszeitpunkt

Rz. 84 Eine mittelbare Schenkung ist ausgeführt, wenn die unmittelbare Zuwendung des Gegenstandes als ausgeführt gilt.[190] Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung finden daher die Grundsätze für die Ausführung einer unmittelbaren Grundstücksschenkung Anwendung (vgl. § 9 ErbStG Rdn 46). Voraussetzung ist danach, dass die Parteien des abzuschließenden Grundstückskaufvertrage...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / II. Beschränkungen

Rz. 66 Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten Gestaltungsfreiheit ist es dem Vollmachtgeber unbenommen, einzelne Rechtsgeschäfte von dem Zuständigkeitsbereich des Bevollmächtigten auszunehmen und den konkreten Handlungsspielraum in Gestalt eines Ermächtigungskatalogs niederzulegen.[70] Nicht selten wird es sogar zweckdienlich erscheinen, die Vorsorgevollmacht...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 ErbStG bestimmt konkretisierend – im Vergleich zu § 38 AO spezialgesetzlich – den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Besteuerungszeitpunkt). Durch § 9 ErbStG wird im Prinzip die Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld dem Grund und der Höhe nach auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt fixiert (erbschaftsteuerrechtliches Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 ErbStG).[1] I...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Anzeige und Festsetzungsverjährung

Rz. 14 Grundsätzlich tritt bei Erbschaften und Schenkung nach vier Jahren Festsetzungsverjährung[36] gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ein. Die Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Der Entstehungszeitpunkt richtet sich nach § 9 ErbStG. Dies ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 7 ErbStG knüpft an § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG an, der die Schenkung unter Lebenden als steuerpflichtigen Vorgang einstuft. In § 7 ErbStG wird näher definiert, was als Schenkung unter Lebenden gilt. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält den Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung, zu dem vor allem die Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB zählen. Die Nummern 2–10 des Absat...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / hh) Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften

Rz. 89 Im Rahmen der Nachfolgeplanung kann der Anteil an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft anstelle einer unmittelbaren Übertragung auch mittelbar zugewandt werden. Dies gilt ebenfalls für den Anteil an einer stillen Gesellschaft, insbesondere für die atypisch stille Gesellschaft. Die mittelbare Zuwendung des Gesellschaftsanteils erfolgt offen, wenn d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff

Rz. 85 In persönlicher Hinsicht knüpft das DBA Deutschland/Frankreich ausschließlich an die Ansässigkeit des Erblassers/Schenkers an. Hatte er im Zeitpunkt seines Todes bzw. bei Ausführung der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten, ist die Anwendung des DBA eröffnet.[185] Ergibt sich die unbeschränkte Steuerpflicht in einem oder beide...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Lebensversicherungen

Rz. 21 Bei Lebensversicherungen kommen als Zuwendungsgegenstand das Bezugsrecht oder die gesamte Versicherung in Betracht. Danach richtet sich die schenkungsteuerliche Bewertung: im ersten Fall wird der Nennwert zugrunde gelegt, im zweiten Fall der Rückkaufswert der Versicherung, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG (vgl. § 12 BewG Rdn 28 ff.). Entscheidend für die Abgrenzun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einschränkung der Erstattung aufgrund zwischenzeitlich gezogener Nutzungen

Rz. 30 § 29 Abs. 2 ErbStG stellt eine wesentliche zu beachtende Beeinträchtigung des Erstattungsanspruches dar. Hinsichtlich der durch den Erwerber gezogenen Nutzungen, die diesem verbleiben, wird der Erstattungsbetrag entsprechend gemindert. § 29 Abs. 2 ErbStG beinhaltet keinen neuen Erwerbstatbestand, sondern führt lediglich dazu, dass die ursprünglich entstandene Steuer n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Zuwendung unter Lebenden

Rz. 4 Es muss sich um eine Zuwendung, d.h. die Hingabe eines Vermögensbestandteils, unter Lebenden und nicht von Todes wegen handeln. Erwerbe von Todes wegen werden von § 3 ErbStG erfasst. Zuwendender ist derjenige, dessen Vermögen zugunsten eines anderen gemindert wird und Bedachter derjenige, dessen Vermögen sich infolge der Zuwendung erhöht.[1] In beiden Fällen kann es sic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Anzeigepflicht

Rz. 2 Die allgemeine Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist eine gesetzlich normierte Pflicht aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Unkenntnis über die Anzeigepflicht ist unerheblich;[1] jeder Steuerbürger muss sich über seine Pflichten informieren. Der anzuzeigende "der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" bedeutet, dass für diesen Erwerb die Erbschaftsteuer i.S.v....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. 10-Jahreszeitraum

Rz. 7 Beginn und Ende der 10-Jahresfrist sind vom Datum der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG, d.h. vom jeweiligen Besteuerungszeitpunkt, abhängig. Durch aufschiebende Bedingungen, betagtes Vermächtnisse etc. kann der Entstehungszeitpunkt in die Zukunft gelegt, durch Widerrufsklauseln rückwirkend aufgehoben werden.[18] In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–j ErbStG wird für vers...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Mehrere Erwerbe von derselben Person

Rz. 5 § 14 ErbStG kann nur bei Erwerben von denselben Personen angewendet werden, d.h. bei jedem Erwerb ist Personenidentität sowohl des Erwerbers wie des Zuwendenden in natura und rechtlich erforderlich.[7] Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge führt zur Änderung der Personenidentität. Deshalb ist der Erwerb von einem Gesamtrechtsnachfolger (Erben) grundsätzlich kein Erwerb vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausgangslage der Feststellung

Rz. 8 Anlass für die Feststellung ist stets ein nach Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steuerbarer Erwerbsvorgang (§§ 1, 3, 7 ErbStG). In Frage kommt der Erwerb eines in § 151 Abs. 1 BewG genannten Vermögensgegenstandes durch Schenkung, Erbfall (§§ 1922 ff. BGB), Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) oder durch Geltendmachung eines Pflicht...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Freibeträge bei Schenkungsketten

Rz. 7 Durch so genannte Kettenschenkungen können im Endergebnis höhere Beträge steuerfrei erworben werden als bei einem direkten Erwerb.[16] Beispiel Schenkung von 400.000 EUR durch einen Elternteil an ein Kind und Weiterschenkung vom Kind an seinen Ehegatten. Bei Direktschenkung vom Elternteil an das Schwiegerkind blieben nur 20.000 EUR steuerfrei. Die so genannte Kettenschen...mehr