Rz. 1

§ 7 ErbStG knüpft an § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG an, der die Schenkung unter Lebenden als steuerpflichtigen Vorgang einstuft. In § 7 ErbStG wird näher definiert, was als Schenkung unter Lebenden gilt. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält den Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung, zu dem vor allem die Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB zählen. Die Nummern 2–10 des Absatzes 1 der Norm regeln ergänzende Tatbestände, die in der Praxis deutlich weniger bedeutsam als § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind. Auch § 7 Abs. 6, 7 u. 8 ErbStG enthalten besondere steuerbegründende Tatbestände, die sich mit einer Nachfolge in Gesellschaftsanteile bzw. freigebigen Zuwendungen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beschäftigen. Die Absätze 2–5 regeln demgegenüber keine Ergänzungstatbestände, sondern beinhalten klarstellende bzw. ergänzende Regeln für alle Schenkungen (Abs. 3 und 4) oder für besondere Fälle, wie die Vor- und Nacherbfolge (Abs. 2: vorzeitige Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens an den Nacherben) und die Nachfolge in einen Personengesellschaftsanteil (Abs. 5).

Steht fest, dass es sich um eine Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 ErbStG handelt, ist in einem anschließenden Schritt zu prüfen, wie hoch der steuerpflichtige Erwerb ist. Dies richtet sich nach dem Wert der Bereicherung, der von § 10 ErbStG bestimmt wird. § 7 ErbStG ist daher stets vorrangig vor § 10 ErbStG zu prüfen. Die Bewertung der zugewendeten Vermögensgegenstände erfolgt nach den Grundsätzen des § 12 ErbStG (siehe dort).

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