Rz. 46

Zuwendungsgegenstand und Gegenstand der Bereicherung müssen nicht zwangsläufig identisch sein.[142] Nach dem Schenkerwillen kann der Erwerber im Endeffekt einen anderen als den tatsächlichen zugewendeten Gegenstand erhalten (sog. mittelbare Schenkung; Näheres siehe § 7 ErbStG Rdn 93 ff., H E 7.3 ErbStH 2019).[143] Grds. ist eine mittelbare Schenkung erst dann ausgeführt, wenn der mittelbar zugewandte Gegenstand Eigentum des Beschenkten geworden ist,[144] ggf. können solche Schenkungen schon vorher durch Einräumung von Forderungen ausgeführt sein, z.B. bei Übertragung eines Grundstücksübereignungsanspruchs aus einem Kaufvertrag des Schenkers mit einem Dritten. Die für die mittelbare Grundstücksschenkung (siehe dazu Rdn 75) entwickelten Grundsätze zur Ausführung einer Schenkung gelten generell bei mittelbaren Schenkungen aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte.[145]

[142] Sog. mittelbare Schenkungen, dazu Hübner, ErbStB 2003, 323; Ramb, NWB 2020, 409; Volland, ZEV 2019, 68.
[143] Zur mittelbaren Schenkung allgemein vgl. BFH v. 17.6.1998 – II R 51/96, BFH/NV 1998, 1378.
[144] BFH v. 8.3.2017 – II R 2/15, BStBl II 2017, 751 m.w.N. Bei einer mittelbaren Geldschenkung entsteht die Schenkungsteuer grds. erst in dem Zeitpunkt, zu dem der Bedachte über das ihm Zugewendete, z.B. über den ihm zugewendeten Verkaufserlös, im Verhältnis zum Zuwendenden frei verfügen kann. Auf eine rein zivilrechtliche Betrachtung des Schenkungsvertrags kommt es im Rahmen einer mittelbaren Geldschenkung nicht an.

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