Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / a) Kostentragung durch den Beschenkten

Rz. 214 Trägt der Beschenkte die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung, sind die entsprechenden Kosten stets, d.h. unabhängig davon, ob es sich um eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage von (teilweise) steuerbefreitem Vermögen handelt, in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Eine Abzug...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / b) Tragung der Grunderwerbsteuer durch den Schenker

Rz. 222 Trägt der Schenker die Grunderwerbsteuer, handelt es sich um eine zusätzliche Geldschenkung an den Beschenkten. Ein Abzug bei dem Beschenkten ist ausgeschlossen, da die Grunderwerbsteuer nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung betrifft. Die bezahlte Grunderwerbsteuer erhöht mithin die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer. Dies gilt auch, wenn Schenkungsgegenstand...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Allgemeines

Rz. 118 Die steuerlichen Folgen der Herausgabe wegen eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Rückforderungsrechts regelt § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Diese "Steuerstorno"[95] führt zur Rückabwicklung des Steuerfalls bei gleichzeitiger Schenkungsteuerfreiheit der Rückgabe des Geschenks. Dabei muss die Herausgabe tatsächlich stattfinden; die (bloße) Anspruchsinhaberschaft reicht ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Allgemeines

Rz. 204 Die durch eine Schenkung und deren Vollzug entstehenden allgemeinen Erwerbsnebenkosten (also Kosten der Rechtsänderung) sind in erster Linie Kosten des Notars für die Beurkundung sowie Kosten für die Grundbucheintragung.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / e) Vorbehaltsnießbrauch bei Ehegatten

Rz. 23 Übertragen Ehegatten alleine oder gemeinsam Immobilienvermögen unter Vorbehaltsnießbrauch, stellen sich neben einkommensteuerlichen (siehe Rdn 109 ff.) auch schenkungsteuerliche Fragen: Wird eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Veräußerers auf ein Kind übertragen und zugleich dem anderen Ehegatten aufschiebe...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / a) Tragung der Grunderwerbsteuer durch den Beschenkten

Rz. 221 Trägt der Beschenkte die Grunderwerbsteuer, ist deren Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ausgeschlossen.[178] Dies gilt auch, wenn Schenkungsgegenstand ganz oder teilweise steuerbefreites Vermögen ist.mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / I. Allgemeines

Rz. 14 Die Schenkungsteuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Eine Zuwendung ist dann ausgeführt, wenn der Beschenkte das ihm Zugewandte endgültig erhalten hat. Abzustellen ist daher nicht nur auf die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 Abs. 2 AO. Vielmehr muss der Schenker das ver...mehr

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§ 11 Festsetzungsfrist für ... / B. Fristdauer

Rz. 2 Im Regelfall beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, § 169 Abs. 2 AO.mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Berechnung des Zugewinns

Rz. 89 Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch ist zu berechnen, um die Höhe des steuerbefreiten Erwerbs zu ermitteln, so sind z.B. latente Steuerlasten (fiktive Spekulationsteuer bei Immobilienvermögen im Endvermögen) – wie im Zivilrecht auch – zu berücksichtigen.[71] Ein nicht erlassener, während der Ehe erworbener Pflichtteilsanspruch ist Bestandteil des Anfangsvermögens,...mehr

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§ 18 Sachverhalte mit Ausla... / 1. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 1 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber (Erbe bzw. Beschenkte) zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Für eine unbeschränkte Steuerpflicht reicht es also aus, wenn d...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 1. Allgemeines

Rz. 20 Auch bei einer Grundstücksschenkung gilt für die Entstehung der Steuer die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Schenkungsteuer entsteht mithin mit dem Zeitpunkt der Ausführung. Demnach wäre eigentlich auf den Eigentumserwerb, mithin die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch, abzustellen. Um allerdings eine schenkungsteuerliche Ungleichbehandlung zu Schenkungen...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung

Rz. 34 Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für den Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, ist dieser Verzicht – wie die Erfüllung selber auch (siehe Rdn 35 ff.) – steuerneutral. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch und die Abfindungshöhe gleichwertig sind. Kommt es zu einer wertmäßigen Abweichung, liegt eine steuerbare gemisc...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 178 Nach dem BFH bestimmt sich der Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung ausschließlich nach dem Zivilrecht, wobei der Wille der Parteien für dessen Bestimmung maßgeblich ist.[148] Die Finanzverwaltung konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass die Schenkung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung von Grundbesitz ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / c) Kosten für steuerliche Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren

Rz. 216 Die Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung sind nicht abziehbar.[176] Werden diese Kosten vom Schenker getragen, stellt dies eine zusätzliche steuerpflichtige Schenkung dar.mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / III. Anzeigepflichten

Rz. 117 Im Rahmen der Anzeigeverpflichtung der Schenkung beim Finanzamt i.S.d. § 30 ErbStG kommt es nicht darauf an, ob die Parteien der Meinung sind, dass ein Erwerb ein übliches Gelegenheitsgeschenk i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt. Vielmehr findet die Prüfung durch das Finanzamt statt. Daher ist grundsätzlich jede Schenkung anzeigepflichtig (siehe § 10 Rdn 1).mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Auflösende Bedingung

Rz. 125 In der Gestaltungspraxis sollten automatische Rückabwicklungen auf Grundlage von auflösenden Bedingungen eher restriktiv behandelt werden. In der Regel wird es im Rahmen der vertraglichen Rückforderung sinnvoll sein, deren Ausübung in die Disposition des Rückübertragungsberechtigten zu stellen. Beispielsweise kann die Erbfolge im Falle des Vorversterbens des Erwerber...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / b) Kostentragung durch den Schenker

Rz. 206 Die Kostentragung durch den Schenker stellt eine zusätzliche Schenkung dar und führt damit zu einer Erhöhung der Bereicherung des Beschenkten. Allerdings stellt die Finanzverwaltung dieser zusätzlichen Bereicherung eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwer...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Gegenleistungen und Auflagen

Rz. 4 Als erwerbsmindernde Gegenleistungen und Auflagen bei einer lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommen in Betracht:mehr

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§ 11 Festsetzungsfrist für ... / A. Festsetzungsfrist

Rz. 1 Als Festsetzungsfrist wird eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig sind, § 169 Abs. 1 S. 1 AO. Zu beachten ist, dass auch nach Eintritt der Festsetzungsfrist eine Änderung noch möglich ist, insbesondere bei Eintritt eines Ereignisses, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwi...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / C. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 99 Die Steuerbefreiung für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände greift auch bei Schenkungen[105] und kann im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.) alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Hausrat sind die Gegenstände des privaten Wohnumfelds, wie die Wohnungseinrichtung einschließlich Gegenstände der Unterhaltung und Bildung (z.B. Ferns...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / I. Allgemeines

Rz. 1 Als steuerpflichtiger Erwerb im Erbfall gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit keine Steuerbefreiung greift, § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Dabei kommen insbesondere in Betracht die Steuerbefreiung für Zugewinnehen gem. § 5 ErbStG (siehe § 3 Rdn 87 ff.), die sachlichen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (z.B. Familienheim; siehe § 6 Rdn 1 ff.), die Steuerbefreiung für z...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / d) Selbstnutzung durch den Erwerber beim Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 22 Nutzt der Erwerber bzw. mit dem Nießbrauch belastete Eigentümer die Immobilie selbst, ist zu differenzieren:mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / bb) Steuerliche Folgen der Ausgleichungen

Rz. 18 Die Miterbenausgleichung der §§ 2050 ff. BGB ist steuerlich relevant. Die Ausgleichspflichten mindern zwar nicht den Erbteil, jedoch den erbschaftsteuerbaren Wert des Erwerbs des ausgleichspflichtigen Abkömmlings.[10] Anders als bei Teilungsanordnungen (siehe Rdn 21 ff.) oder Vorausvermächtnissen (siehe Rdn 33 ff.) liegen keine schuldrechtlichen, auf Auseinandersetzun...mehr

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ZErb 04/2025, Steuern beim Erben und Schenken

Christopher Riedel 2024 420 Seiten, 59 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-157-5 Ein vorzügliches, und soweit es der Stoff erlaubt, stellenweise auch vergnüglich zu lesendes Buch zu einem unerschöpflichen Thema. Mit Riedel als erfahrenem Begleiter gelingt es auch den Neulingen, in das Steuerdickicht, das sich um Erben und Schenken rankt, hinein- und wieder herauszufinden. Und wer ...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / V. Schenkungsteuer bei Erbauseinandersetzung

Rz. 36 Im Rahmen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften kann es bei Vermögensverschiebungen zwischen den Miterben zu einer wertmäßig von der Erbquote abweichenden ungleichmäßigen Verteilung kommen. Im Regelfall wird dabei allerdings eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu verneinen sein, da es an einem Bereicherungswillen ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Sachliche Steuerbefreiungen

Rz. 180 Die mittelbare Grundstücksschenkung spielt weiterhin in Bezug auf die Steuerbefreiung der lebzeitigen Zuwendung des (Mit-)Eigentums des Familienheims unter Ehegatten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (siehe § 6 Rdn 4 ff.) eine Rolle. Wird dem Ehegatten Geld zum Kauf eines Familienheims zugewendet, greift – sofern die Voraussetzungen der mittelbaren Grundstücksschenkung ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Zeitpunkt der Steuerentstehung

Rz. 183 Bei einer Schenkung entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Grundstücksschenkungen mithin regelmäßig mit Auflassung i.S.d. § 925 BGB und Eintragungsbewilligung i.S.d. § 19 GBO (siehe § 9 Rdn 20). Dies gilt auch für mittelbare Grundstücksschenkungen.[152] Rz. 184 Bei der Schenkung von Geld zur E...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)

1. Allgemeines Rz. 204 Die durch eine Schenkung und deren Vollzug entstehenden allgemeinen Erwerbsnebenkosten (also Kosten der Rechtsänderung) sind in erster Linie Kosten des Notars für die Beurkundung sowie Kosten für die Grundbucheintragung. 2. Vollschenkung a) Kostentragung durch den Beschenkten Rz. 205 Trägt der Beschenkte diese Kosten, sind sie bei einer Vollschenkung in vo...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / 2. Grundbesitz

Rz. 19 Im Erbschafts- und Schenkungsfall ist inländischer Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 BewG) mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG; siehe Rdn 7 ff.) festgestellten Wert anzusetzen, § 12 Abs. 3 ErbStG. Der Grundbesitzwert wird dabei gesondert durch das Lagefinanzamt festgestellt (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG) und dem Erbschaftsteuerfinanzamt mitgeteilt. Es handelt sich ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VI. Aufschiebend bedingte Rechte

Rz. 36 Aufschiebend bedingte Rechte – etwa die Einräumung des Nießbrauchs an den Ehegatten (siehe Rdn 109 ff.) oder an ein Kind nach dem eigenen Versterben (insbesondere sog. Sukzessivnießbrauch; zur Abgrenzung zum nachrangigen Nießbrauch siehe Rdn 46) oder eine vorsorgliche Wart- und Pflegeverpflichtung (siehe Rdn 48 ff.) – bleiben als aufschiebend bedingte Last nach § 6 Ab...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ohne Abfindung

Rz. 32 Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[26] Rz. 33 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB dar. Dies führt zu einer steuerpflichtigen Sch...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Weitergabeverpflichtung

Rz. 174 Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt als Schenkung, was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage erlangt wird. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung des Ersterwerbers aus dem Vermögen des Zuwendenden, so dass eine Schenkung von diesem an den Letzterwerber nicht in Betracht kommt. Der Letzterwerber hat das Geschenk dann...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Sachleistungen an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 36 Auch bei einer Sachleistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB ist für die Besteuerung die Bereicherung – mithin auch für den Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim Erben (siehe Rdn 130 ff.) – der Nennwert der Geldforderung maßgeblich, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[33] Übersteigt der Verkehrswert des geleisteten Wirtschaftsgutes de...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / IV. Gutachterkosten bei Grundbesitz

Rz. 217 Die Kosten eines Gutachtens (z.B. zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von Grundvermögen gem. § 198 BewG; siehe § 8 Rdn 102 ff.) sind im vollen Umfang abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung bzw. Feststellungserklärung angefallen sind.[177] Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Rz. 218 Gle...mehr

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§ 14 Die Wohnleihe / B. Zivilrecht

Rz. 2 Bei der Wohnleihe, also der unentgeltlichen Versorgung von Personen mit Wohnraum, handelt es sich zivilrechtlich um einen Leihvertrag.[1] Insbesondere liegt keine Schenkung der Nutzungsmöglichkeit i.S.d. § 516 BGB vor, weil der Vermögensgegenstand nicht aus dem Vermögen des Eigentümers ausscheidet,[2] was auch bei ungewisser Laufzeit gilt (insbesondere bei Vereinbarung...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern im Rahmen der (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 59 Regelmäßig übertragen Eltern Immobilien aus zunächst rein erbschaftsteuerlichen Motiven unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder. Soll eine solche Überlassung dann später im Lichte zwischenzeitlicher Verteilungsüberlegungen korrigiert werden, stellen sich neben schenkungsteuerlichen insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Fragen. Rz. 60 Erhält das vormals beschenkte Kind...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 5. Behördliche und privatrechtliche Genehmigungen

Rz. 25 Im Zivilrecht wirken bei einer Grundstücksschenkung notwendige behördliche und privatschriftliche Genehmigungen auf den Tag des Vertragsabschlusses zurück, § 184 BGB. Diese zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung ist für das Steuerrecht grundsätzlich unbeachtlich.[26] Rz. 26 Ist allerdings der Schenkungsvertrag und/oder die Auflassung von einer behördlichen Geneh...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Tragung der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 224 Übernimmt der Schenker die vom Beschenkten geschuldete Schenkungsteuer selbst (sog. Geberschenkung), gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung der Schenkung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt, § 10 Abs. 2 ErbStG. Diese gesetzliche Fiktion führt dazu, dass die Schenkungsteuer, die an sich für die übernommene (geschenkte) Schenkungsteuer an...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 10. Abwendung der Herausgabe

Rz. 141 Zu einer (teilweisen) "Steuerstornierung" kommt es auch, soweit die Herausgabe bei Verarmung des Schenkers gem. § 528 Abs. 1 S. 2 BGB durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abgewendet wird, da die Schenkung dann – in Höhe der Abwendungsleistung – keine freigebige Zuwendung mehr darstellt. Zahlungen des Beschenkten gem. § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendu...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten

1. Im Vorfeld der Schenkung anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten Rz. 212 Anders als die allgemeinen Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister) stehen im Vorfeld entstehende Kosten, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatungskosten, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar.[174]...mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / I. Lebzeitiger Erwerb

Rz. 6 Einer Anzeige bedarf es nach § 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist. Dies gilt also insbesondere für lebzeitige Übertragungen von Grundvermögen. Hintergrund ist, dass § 34 Abs. 1 ErbStG eine Anzeigepflicht durch die Notariate vorsieht. Hinweis Bei einer Veräußerung (Kauf...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Vertragliche Modifikation des Zugewinnausgleichsanspruchs

Rz. 156 Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung der Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG auch für eine durch (wirksamen) Ehevertrag gem. § 1408 BGB oder (wirksame) Scheidungsfolgenvereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB modifizierte Ausgleichsforderung.[117] Eine einem Ehegatten durch eine solche Vereinbarung verschaffte überhöhte Ausgleichsforderung stellt n...mehr

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§ 5 Steuerklassen, Freibetr... / C. Steuerklassen (§ 15 ErbStG); Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Rz. 12 Das Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen, die zur Besteuerung einer Schenkung oder Erbschaft in Abhängigkeit von dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis führen. Steuerklassen (§ 15 ErbStG)mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / VI. Lebzeitige (vorzeitige) Herausgabe von Nacherbschaftsvermögen

Rz. 154 Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG gilt die Herausgabe von Vermögen durch den Vorerben an den Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor Eintritt des Erbfalls als steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden. Entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 2 ErbStG im Nacherbfall stellt die Herausgabe eine Schenkung des Vorerben an den Nacherben dar. Allerdings ist...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Eigener Entscheidungsspielraum des Ersterwerbers

Rz. 176 Auch eine "tatsächliche" Verpflichtung zur Weitergabe kann im Lichte eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO schädlich sein.[142] Der Ersterwerber muss einen Entscheidungsspielraum bezüglich der Weitergabe haben. Die Kriterien hierfür beurteilen sich in erster Linie wie folgt:mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 201 Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist (siehe § 3 Rdn 146 ff.), fehlt für Schenkungen eine entsprechende Regelung. Aufschluss dazu gibt der " Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.3.2...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Verzicht des Berechtigten

Rz. 27 In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der Berechtigte auf die (in der Regel auf Lebenszeit) vorbehaltene Nutzung oder Leistung verzichtet, so dass der Erwerber vorzeitig in den lastenfreien Genuss der Immobilie kommt. Ein solcher vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht erfüllt den Tatbestand der freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, deren schenkungs...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VIII. Steuerstundung

Rz. 95 Liegt ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück vor, kann – auch wenn ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart wurde[101] – die auf diesen Erwerb, d.h. im Erbfall und im Schenkungsfall, entfallende Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre – gedeckelt auf die Dauer der Wohnnutzung – gestundet werden, § 28 Abs. 3 ErbStG. Hinweis Von der bisherigen Stund...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Schenkungsteuerliche Behandlung

Rz. 173 Grundlage der "Kettenschenkung" ist die abstrakte schenkungsteuerliche Betrachtung jedes Übertragungsvorgangs. Ziel muss sein, dass die Schenkung eines Vermögensgegenstandes durch den Erwerber und die Weiterschenkung des erhaltenen Vermögensgegenstandes durch diesen als zwei getrennte schenkungsteuerliche Vorgänge zu beurteilen sind. Dabei sind insbesondere die folge...mehr

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§ 3 Der Erbfall / dd) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

(1) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ohne Abfindung Rz. 32 Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[26] Rz. 33 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvert...mehr