Eine wirksame Selbstanzeige ist auch dann nicht mehr möglich, wenn dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter zuvor die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.[1] Hierzu rechnen wiederum Täter, Anstifter und Gehilfen.[2]

Es kommt dabei nicht auf die Einleitung selbst[3], sondern auf deren Bekanntgabe an.

Hat die Steuerfahndung ein Steuerstrafverfahren gegen einen Steuerpflichtigen per Aktenvermerk eingeleitet, dies dem Betroffenen aber noch nicht eröffnet, kann dieser noch Selbstanzeige erstatten.

Für die Frage, wie weit die Sperrwirkung reicht, ist die Einleitung mit dem bekannt gegebenen Inhalt maßgebend. So hindert denn auch die Einleitung eines Verfahrens wegen unrichtiger Erbschaftsteuererklärung nicht die Selbstanzeige wegen vorangegangener Schenkung[4], auch ist die Einleitung des Verfahrens wegen Vermögensteuerhinterziehung nicht hinderlich für die Selbstanzeige bezogen auf die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer.[5] Anders dagegen, wenn es um die Beurteilung von Angaben in einer Einkommensteuererklärung geht. Hier konnte man – wegen des notwendigen Abstellens auf die "Tat" – auch schon bislang nicht nach betroffenen Einkunftsarten differenzieren.

Die bekannt gegebene Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Verkürzung z. B. der Einkommensteuer 2014 durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung führt dazu, dass insgesamt, also nicht nur bezogen auf eine Steuerart, eine Selbstanzeige für diesen Veranlagungszeitraum ausscheidet. Dies gilt auch schon deshalb, weil auf alle unverjährten "Steuerstraftaten einer Steuerart" bzw. zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre abzustellen ist.[6]

[4] LG Hamburg, Urteil v. 22.2.1989, (50) 7/89 Ns, wistra 1989 S. 238.
[5] BGH, Beschluss v. 6.6.1990, 3 StR 183/90, wistra 1990 S. 308.

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