Zusammenfassendes Ergebnis ist, dass die enge Auslegung des Gesetzeswortlautes des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG durch die Rspr. sowie durch die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich der erweiterten Kürzung einschränkt. Ähnlich ist es hinsichtlich der Rspr. zur erb- und schenkungssteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen nach den §§ 13a, 13b ErbStG (s. Teil 1 dieses Beitrags, Juja, ErbStB 2023, 21). Zu unterscheiden ist jedoch, dass bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigung die Auslegung der Finanzverwaltung i.R. der ErbStR tatsächlich erst einen Anwendungsbereich eröffnet und der maximale Beratungsansatz daher sein sollte, bei Vorliegen eines begünstigten Wohnungsunternehmens i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG i.V.m. R E 13b.17 ErbStR 2019 zugleich und auch nach der Übertragung des Unternehmens (i.R. eines Erbfalls oder einer Schenkung) die erweiterte Grundstückkürzung in Anspruch zu nehmen.

Es ist stets zu empfehlen, die Erfüllung der Voraussetzungen eines nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigten Wohnungsunternehmens mittels Beantragung einer verbindlichen Auskunft bei der Finanzverwaltung abzusichern, da der erbschaft- bzw. schenkungssteuerliche Beratungsansatz lediglich auf der Auffassung der Finanzverwaltung entspr. der ErbStR basiert. Im Rahmen der Beantragung der verbindlichen Auskunft sollte möglichst auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung abgesichert werden. Die im Einzelfall auseinanderfallende Zuständigkeit der Finanzämter ist zu beachten.

Service: BFH v. 29.6.2022 – III R 19/21; BFH v. 27.10.2021 – III R 7/19; BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18; BFH v. 19.10.2010 – I R 1/10; BFH v. 26.6.2007 – IV R 9/05; BFH v. 17.5.2006 – VIII R 39/05; BFH v. 11.8.2004 – I R 89/03; BFH v. 15.4.1999 – IV R 11/98; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 17.6.2022 – G 1425 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de

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