Die Verschonungsmaßnahmen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bzw. des § 13c ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG oder § 28a ErbStG kommen dem Bedachten nur zugute, wenn dieser Anteile an der Personengesellschaft erwirbt, die unmittelbar vom Schenker selbst gehalten werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Der Onkel O schenkt seiner Nichte N im November 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 750.000 EUR, damit sich diese an einer Personengesellschaft beteiligen kann. Kurze Zeit nach der Geldschenkung erwirbt N einen Gesellschaftsanteil (Ertragswert 710.000 EUR) an der AB-KG. Es ist kein Verwaltungsvermögen vorhanden.

Lösung

Es liegt keine zweckgebundene Geldschenkung zum Erwerb eines Gesellschaftsanteils vor. Maßgebende Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist somit der Nominalwert des Geldbetrages. Der niedrige Steuerwert findet keine Berücksichtigung. Weiterer Nachteil ist, dass der Nichte N die Verschonungsmaßnahmen der §§ 13a und 19a ErbStG versagt bleiben.

Die Schenkungsteuer berechnet sich wie folgt:

 
Geldzuwendung 750.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 730.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 219.000 EUR

Die Nichte N hat für ihren Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 219.000 EUR an das Finanzamt zu bezahlen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Der Onkel O schenkt seiner Nichte N im November 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 750.000 EUR, damit sich diese an der AB-KG beteiligen kann (Ertragswert 710.000 EUR). Es wurde im Voraus die klare und eindeutige Schenkungsabrede getroffen, dass Gegenstand der Schenkung der Erwerb der Beteiligung an der AB-KG ist und nicht der Geldbetrag.

Lösung

Es liegt eine mittelbare Schenkung eines Gesellschaftsanteils vor. Dies hat zur Folge, dass nunmehr nicht der Nominalwert des Geldbetrages in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht, sondern der Steuerwert der KG-Beteiligung. Die Verschonungsmaßnahmen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bleiben für N aber auch hier ausgeschlossen, weil N kein begünstigtes Vermögen von O erhält.

Die Schenkungsteuer berechnet sich wie folgt:

 
KG-Beteiligung (Steuerwert) 710.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 690.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 207.000 EUR

Die Nichte N hat für ihren Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 207.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3

Der Onkel O ist an der AB-KG beteiligt. O schenkt seiner Nichte N im Oktober 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 5.750.000 EUR, damit diese einen Anteil der Beteiligung des O erwerben kann. Es wurde im Voraus die klare und eindeutige Schenkungsabrede getroffen, dass Gegenstand der Schenkung der Erwerb der Beteiligung an der AB-KG ist und nicht der Geldbetrag.

Der Steuerwert des erworbenen Anteils beläuft sich auf 5.610.000 EUR. Es ist kein Verwaltungsvermögen vorhanden. Die Voraussetzungen für den Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG sind gegeben.[2] N beantragt nicht den 100 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 10 ErbStG.

Lösung

In diesem Beispiel ist von der mittelbaren Schenkung eines Gesellschaftsanteils auszugehen. Dies hat zur Folge, dass nunmehr nicht der Nominalwert des Geldbetrages in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht, sondern der Steuerwert der KG-Beteiligung. Daneben kann N aber auch die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG beanspruchen. Denn im Gegensatz zum Praxis-Beispiel 2 beteiligt sich N am Vermögen des O. Vor dem Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG ist auch der Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG abzuziehen. Für diesen muss N keinen Antrag stellen, d. h. er wird von Amtswegen berücksichtigt.[3]

Für Nichte N errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:

Es ergibt sich zunächst folgende Berechnung:

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Vorababschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG zu errechnen. Der Vorwegabschlag ist hierbei vorrangig vor Anwendung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu berücksichtigen.[4]

Dies kann vorteilhaft sein, wenn hierdurch der Schwellenwert von 26.000.000 EUR unterschritten werden kann.

 
begünstigtes Betriebsvermögen 5.610.000 EUR
abzüglich 30 %iger Vorabschlag ./. 1.683.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 3.927.000 EUR

In einem weiteren Schritt ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) zu errechnen.

 
begünstigtes Betriebsvermögen 3.927.000 EUR
abzüglich 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 3.337.950 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 589.050 EUR

Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln.

 
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen (s. o.) 589.050 EUR  
abzüglich Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR  
übersteigender Betrag 439.050 EUR  
hiervon 50 % (abgerundeter We...

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