Tz. 128
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nach § 15 Abs 4 ErbStG (ebenfalls eingefügt durch das BeitrRLUmsG) ist bei einer Schenkung durch eine Kap-Ges oder Gen das pers Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Pers oder Stiftung der Besteuerung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zurechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Pers anfällt. Diese Regelung findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, für die die St nach dem 13.12.2012 entsteht (§ 37 Abs 7 ErbStG).
Damit sollen Härten ausgeräumt werden, die sich aus der unmittelbar zivilrechtlichen Betrachtung einer Zuwendung durch eine Kap-Ges ergeben können. Als Folge der Zuordnung der Schenkung zum jeweils veranlassenden Gesellschafter werden diese Schenkungen auch bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG als Schenkung dieser Pers berücksichtigt. § 15 Abs 4 ErbStG regelt lediglich die Rechtsfolgen der Schenkung. Die Kap-Ges bleibt Schenker, so dass sich hinsichtlich der StPflicht (§ 2 ErbStG) und der St-Schuldnerschaft (§ 20 ErbStG) keine Veränderung ergeben; dazu auch R 15.4 ErbStR 2019 und s van Lishaut/Ebber/Schmitz (Ubg 2012, 1, 7, 8ff).
Tz. 129–149
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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