Rz. 90

Steuerbefreit sind unter anderem Gelegenheitsgeschenke und Heiratsgut bis 5.000 CHF, Zuwendungen an den Ehegatten sowie Vermögen, welches zu Ausbildungszwecken übertragen wird. Attraktiv sind zudem die in Art. 100 des Steuergesetzes (StG AI)[101] vorgesehenen Freibeträge. So profitieren Nachkommen, Stiefkinder sowie Pflegekinder (zweijähriges Pflegeverhältnis vorausgesetzt) von einem Freibetrag von jeweils 300.000 CHF. Ebenfalls besteht ein Freibetrag für Eltern und Adoptiveltern von 20.000 CHF pro Person. Sämtliche übrigen Empfänger einer Erbschaft oder Schenkung können einen Freibetrag von 5.000 CHF geltend machen.

 

Rz. 91

Gemeinnützige Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen sind steuerfrei, sofern diese im Kanton ansässig sind. Außerkantonale Zuwendungen sind steuerbefreit, sofern dies im Bundesrecht vorgesehen ist oder der Sitzkanton Gegenrecht hält (Art. 97 Abs. 2 StG AI). Bezüglich Zuwendungen ins Ausland hat der Kanton Appenzell Innerrhoden eine Vereinbarung mit Deutschland[102] sowie mit Frankreich[103] geschlossen.

 

Rz. 92

Die Steuerbemessung erfolgt unabhängig von der Höhe des Vermögensanfalls, jedoch in Abhängigkeit des Verwandtschaftsverhältnisses und liegt zwischen 1 % und 20 %.[104]

 

Rz. 93

Unter Berücksichtigung des Freibetrages hängt es daher rein vom Verwandtschaftsverhältnis ab, ob die 30 %-Marke des § 4 Abs. 2 AStG über- bzw. unterschritten wird. Daher ist im Zweifelsfall ein exakter Vergleich der Schweizer mit den Deutschen Steuern vorzunehmen.

[101] Steuergesetz Kanton Appenzell Innerrhoden vom 25.4.1999 (GS.640.000).
[102] Gegenseitigkeitserklärungen mit Deutschland – Gegenseitigkeitserklärung des Kantons Appenzell I.-Rh. vom 16.4.1927.
[103] RB 672.2 – Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschließlich uneigennützigen Zwecken v. 30.10.1979.
[104] 1 % für Nachkommen und Stiefkinder, 4 % für Eltern und Großeltern, 6 % für Geschwister und Adoptivgeschwister, 9 % für Nichten und Neffen, 12 % für Tanten, Onkel, Pflegekinder und Stiefeltern und 20 % für alle übrigen Empfänger gemäß Art. 101 Abs. 1 StG AI.

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