Rz. 95

Im Kanton Thurgau sind der überlebende Ehegatte bzw. bei einer eingetragenen Partnerschaft der überlebende Partner sowie die Nachkommen des Erblassers inklusive Stief- und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens sieben Jahre bestanden hat, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.[105] Deren Nachkommen sind jedoch steuerpflichtig (§ 6 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG TG)).[106]

 

Rz. 96

Für jeden Elternteil gilt ein Freibetrag in Höhe von 20.000 CHF, für Zuwendungen an dauernd pflege- und unterstützungsbedürftige Personen gilt ein Freibetrag von 100.000 CHF.

 

Rz. 97

Vermögensübergänge an steuerbefreite außerkantonale juristische Personen sind steuerfrei, sofern der Sitzkanton Gegenrecht hält. In Bezug auf Zuwendungen, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und Organisationen, die ausschließlich uneigennützige Zwecke verfolgen, hat der Kanton Thurgau eine Gegenrechtsvereinbarung mit Deutschland[107] sowie mit Frankreich[108] geschlossen.

 

Rz. 98

Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögensanfalles liegt die Steuerbelastung zwischen 2 % und maximal 28 %.[109]

 

Rz. 99

Im Zusammenhang des § 4 Abs. 2 AStG ist zu beachten, dass der Steuersatz insbesondere bei einer eher geringen Zuwendung an eine verwandte Person verhältnismäßig tief ausfallen kann. Die Unternehmensnachfolge ausgenommen, bewegen sich die maximalen Steuersätze eines Elternteils bspw. zwischen minimal 2 % und maximal 7 % (7 % bei einem Vermögensanfall von über 500.000 CHF).

[105] Diese Dauer ergibt sich aus § 3 der Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung TG, wobei es sich um ein Familienpflegeverhältnis nach Maßgabe des Bundesrechts handeln muss, namentlich der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19.10.1977 (SR 211.222.338).
[106] RB.641.8.
[107] Gegenrechtserklärung des Kantons Thurgau vom 12.6.1934, abrufbar unter: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/international-laender/sif/gegenrechtserklaerungen.html, zuletzt abgerufen am 30.9.2022.
[108] Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschließlich uneigennützigen Zwecken vom 30.10.1979 (SR 0.642.034.91).
[109] Auf der einfachen Steuer wird ein Zuschlag von 0,5 % je 1.000 CHF bis zu einem steuerbaren Vermögensanfall von 500.000 CHF bzw. einheitlich 250 % bei einem steuerbaren Vermögensanfall von über 500.000 CHF erhoben.

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