Abzugrenzen ist die mittelbare Schenkung von einer unmittelbaren Schenkung. Eine unmittelbare Schenkung ist gegeben, wenn der gleiche Gegenstand, um den der Schenker entreichert wird, auf die bedachte Person übergeht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Der Vater V schenkt im Oktober 2019 seinem Sohn S ein Grundstück.

Lösung:

Es liegt eine unmittelbare Schenkung (eines Grundstücks) vor. V ist hier um das Grundstück entreichert, während dessen S um den gleichen Vermögensgegenstand (das Grundstück) bereichert worden ist.

Dagegen ist von einer mittelbaren Schenkung auszugehen, wenn der Schenker einem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten verschafft, ohne zunächst selbst Eigentümer geworden zu sein.[1] Das Zuwendungsobjekt muss also nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Zuwendenden stammen.[2]

Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch (mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs gewährt.

[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 7 ErbStG Anm. 19.

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