Rz. 34

Erbschaften und Schenkungen[38] unterlagen in Österreich bis 31.7.2008 dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz vom 30.6.1955.

Das Erbschaftsteuergesetz wurde jedoch mit einer Entscheidung des öst. Verfassungsgerichtshof im Jahr 2006 als verfassungswidrig erkannt[39] und eine Reparaturfrist bis 31.7.2008 gesetzt, die der österreichische Gesetzgeber jedoch verstreichen ließ. Damit kann wegen der Aufhebung des Grundtatbestands ab 1.8.2008 keine Erbschaftsteuer mehr erhoben werden. Österreich gehört damit zu den neun Mitgliedstaaten der EU, in welchen im Erbfalle keine Erbschaftsteuer erhoben wird.[40] Auch die Schenkungssteuer wurde am 15.6.2007 vom öst. Verfassungsgerichtshof[41] als verfassungswidrig erachtet und wird seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben.

 

Rz. 35

Eine Konsequenz aus der Verfassungswidrigkeit der öst. Erbschaft- und Schenkungssteuer ist die Abnahme der Attraktivität von öst. Privatstiftungen in diesem Kontext. Immerhin wurde die Eingangsbesteuerung für die Errichtung von Privatstiftungen von 5 % ab dem 1.8.2008 grundsätzlich auf 2,5 % abgesenkt wurde. Der Eingangssteuersatz beträgt jedoch 25 %,

wenn eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse mit einer öst. Privatstiftung nicht vergleichbar ist, oder
wenn nicht sämtliche Dokumente (insbesondere auch die nicht öffentlichen Stiftungszusatzurkunde) den öst. Finanzbehörden offengelegt werden, oder
wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amt- und Vollstreckungshilfe besteht.[42]
 

Rz. 36

Daneben ist festzuhalten, dass unentgeltliche Übertragungen von Immobilien in der Regel nicht steuerfrei erfolgen können. Vielmehr fällt hierauf Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Grundstückswert, welcher auf Basis gesetzlicher Vorgaben berechnet wird und anders als frühere Bemessungsgrundlagen auf Basis des sog. Einheitswertes dem Verkehrswert angenähert ist. Der Steuersatz ist bei Erwerben durch Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stief-, Schwieger- und Adoptivkinder gestaffelt und beträgt zwischen 0, 5 % und 3,5 %, ansonsten grundsätzlich 3,5 %. Unter gewissen Voraussetzungen sind Grundstücksschenkungen zwischen Ehegatten steuerbefreit.[43]

 

Rz. 37

 

Hinweis

Insbesondere für ausländische Familienunternehmen, die eine Investition in Österreich in Betrachtung ziehen, könnte das Nichtbestehen der Erbschaft- und Schenkungssteuer ein entscheidendes Kriterium sein. Ferner wird in Österreich auch keine Vermögenssteuer erhoben.

[38] Die österreichische Privatstiftung, mit der langfristig und steuerprivilegiert Vermögen in der Familie erhalten werden kann, wird hier nicht erörtert. Ihre Behandlung bitte ich dem Buch Deininger/Götzenberger "Internationale Vermögensnachfolgeplanung mit Auslandsstiftungen und Trusts", 2006, zu entnehmen.
[39] Öst. VfGH v. 12.12.2006, B 3391/05 – 13.
[40] Neben Österreich gehören hierzu Schweden, Slowakei, Estland, Lettland, Portugal, Malta, Zypern und Rumänien.
[41] Öst. VfGH v. 15.6.2007, G 23/07.
[42] Öst. BMF v. 18.7.2008, 010000/0032-VI/6/2008, Ziff. 5.
[43] Öst. BMF v. 18.7.2008, 010000/0032-VI/6/2008, Ziff. 3.

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