Rz. 141

Frau van Hilten, niederländische Staatsangehörige, verstarb am 22.11.1997. Sie hatte bis Anfang 1988 in den Niederlanden, anschließend in Belgien und seit 1991 in der Schweiz gelebt. Ihr Nachlass bestand insbesondere aus in den Niederlanden, in der Schweiz und in Belgien belegenen unbeweglichen Sachen, aus Kapitalanlagen in Form von in den Niederlanden, Deutschland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika notierten Wertpapieren sowie aus Guthaben auf Bankkonten bei niederländischen und belgischen Tochtergesellschaften in der Europäischen Union ansässiger Banken, wobei diese Tochtergesellschaften die Guthaben auch verwalteten. Ihre Erben wurden zur Erbschaftsteuer veranlagt, die auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 SW 1956[163] berechnet wurde. Diese Steuer wurde nach Einspruch, der von vier der Erben eingelegt worden war, aufrechterhalten. Die vier Erben erhoben gegen diese Entscheidung Klage.

 

Rz. 142

Im Kern ging es um folgende Frage: Ist Art. 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) dahingehend auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der der Übergang des Nachlasses eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Jahren nach Verlegung seines Wohnsitzes aus dem betreffenden Mitgliedstaat verstorben ist, so besteuert wird, wenn auch unter Befreiung in Höhe der von anderen Staaten erhobenen Erbschaftsteuer, als hätte der Erblasser weiter in diesem Mitgliedstaat gewohnt.

[163] Art. 3 Abs. 1 SW 1956 bestimmt: "Ein niederländischer Staatsangehöriger, der innerhalb von zehn Jahren nach seinem Fortzug aus [den Niederlanden] verstirbt oder eine Schenkung macht, gilt als zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenkung [in den Niederlanden] wohnhaft.".

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