Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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§ 13 Zinsloses Darlehen unt... / B. Schenkungsteuer

Rz. 2 Die zinslose Gewährung eines Darlehens unter nahen Angehörigen und die Einräumung eines (zu) niedrig verzinslichen Darlehens unter nahen Angehörigen – wie unter fremden Dritten – stellt eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung der erlassenen Zinsen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.[1] Dies gilt auch bei einem gesetzlichen Zinsverbot, z.B. nach islamischen Recht.[2...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Grunderwerbsteuer

1. Vollschenkung Rz. 219 Eine Vollschenkung ist stets steuerfrei, § 3 Nr. 2 GrEStG. Es fällt also keine Grunderwerbsteuer an. Dies gilt auch, wenn der Schenkungsgegenstand ganz oder teilweise steuerbefreites Vermögen ist. 2. Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage Rz. 220 Wenn bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Leistun...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Tragung der Schenkungsteuer durch den Beschenkten

Rz. 223 Die vom Beschenkten zu entrichtende (eigene) Schenkungsteuer ist nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 7 ErbStG. Gleiches gilt für eine von einem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer (siehe § 3 Rdn 144).mehr

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§ 20 Wohnungsunternehmen / A. Allgemeines

Rz. 1 In der Beratungspraxis kommt regelmäßig die Frage nach einer Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerbefreiung des Erwerbs von Immobilienvermögen auf, wenn als Vehikel gesellschaftsrechtliche Strukturen genutzt werden. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch.mehr

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ZErb 04/2025, Schuldrecht

Anspruch des Käufers auf Löschung eines (aufgegebenen) WohnungsrechtsLG Lübeck, Urt. v. 9.8.2024 – 10 O 297/23 Das LG sprach der Klägerin als Käuferin einer Immobilie den Anspruch auf Löschung gegenüber den Beklagten als Berechtigte eines über das Grundbuch gesicherten Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) zu, die das Wohnungsrecht uneingeschränkt aufgegeben hatten. Ein Abfindungsanspr...mehr

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§ 3 Der Erbfall / ee) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs

(1) Bemessungsgrundlage: Nennwert der Forderung Rz. 35 Nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – kein steuerlicher Spielraum für Vereinbarungen der Beteiligten.[31] Für die Besteuerung des Erwerbs beim Pflichtteilsberechtigen ist die Bereicherung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG, d.h. der Nennwert de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer

Rz. 38 Die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB durch Hingabe von Grundstücken kann grunderwerbsteuerpflichtig sein und im Übrigen einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auslösen.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Vollschenkung

Rz. 219 Eine Vollschenkung ist stets steuerfrei, § 3 Nr. 2 GrEStG. Es fällt also keine Grunderwerbsteuer an. Dies gilt auch, wenn der Schenkungsgegenstand ganz oder teilweise steuerbefreites Vermögen ist.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VI. Schenkungsteuer

1. Tragung der Schenkungsteuer durch den Beschenkten Rz. 223 Die vom Beschenkten zu entrichtende (eigene) Schenkungsteuer ist nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 7 ErbStG. Gleiches gilt für eine von einem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer (siehe § 3 Rdn 144). 2. Tragung der Schenkungsteuer durch den Schenker Rz. 224 Übernimmt der Schenker die vom Beschenkten geschuldete ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / III. Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 6 Übernimmt der Schenker die vom Beschenkten geschuldete Schenkungsteuer selbst, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung der Schenkung mit der für diese errechneten Steuer ergibt, § 10 Abs. 2 ErbStG (siehe § 1 Rdn 224).mehr

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§ 18 Sachverhalte mit Ausla... / III. "Flucht" vor der Steuerpflicht

Rz. 13 Soll eine Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerpflicht nach dem deutschen ErbStG vollständig und endgültig vermieden werden, darf demnachmehr

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§ 3 Der Erbfall / cc) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen Abfindung

(1) Steuerbarkeit der Abfindung Rz. 24 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbe...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Vollschenkung

a) Kostentragung durch den Beschenkten Rz. 205 Trägt der Beschenkte diese Kosten, sind sie bei einer Vollschenkung in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abziehbar. Dies gilt auch, wenn zum Erwerb Vermögensgegenstände gehören, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG zur Anwendung kommt.[169] b) Kostentragung durch den Schenker Rz. 206 Die Kostentragu...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Schenkungsteuer und Ausschlagung

Rz. 65 Eine Ausschlagung stellt – auch wenn diese zu einer vom Ausschlagenden gewollten Vermögensmehrung beim (nächsten) Erben führt – nach § 517 BGB keine Schenkung dar. Dementsprechend liegt kein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vor.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch

Rz. 159 Verzichtet der berechtigte Ehegatte (teilweise) auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch, sieht die Finanzverwaltung, sofern Bereicherung und Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben sind, darin (teilweise) eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten.[122] Erhält der Verzichtende eine Abfindung, ist diese als Surrogat der Aus...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 170 In der Praxis findet sich die Kettenschenkung in erster Linie im Rahmen schenkung- und erbschaftsteuerlicher Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge als Mittel zur Korrektur ungleichgewichtiger Vermögensverteilung unter Ehegatten. Es werden Vermögensgenstände von einem Ehegatten an den anderen vorübertragen, um diese anschließend (auch) durch Letzteren auf eine...mehr

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§ 3 Der Erbfall / aa) Erb-/Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung

Rz. 4 Vor dem Erbfall vermittelt das Pflichtteilsrecht lediglich eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert.[1] Wird ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall ohne Abfindungszahlung vereinbart, ergeben sich daraus mangels Zuwendung (der Verzichtende gibt lediglich eine Erwerbschance auf) keine schenkung- oder erbschaftsteuerlichen Folgen für den künftigen Erblass...mehr

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§ 3 Der Erbfall / cc) Abgrenzung zum Erbschaftsvertrag

Rz. 7 § 311b Abs. 5, 6 BGB ermöglicht es künftigen gesetzlichen Erben, einen Erbschaftsvertrag über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil am Nachlass eines noch lebenden Dritten zu schließen. Solche Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung, § 311 Abs. 5 S. 2 BGB. Wird im Rahmen eines Erbschaftsvertrages keine Abfindung vereinbart, ergeben sich daraus mange...mehr

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§ 18 Sachverhalte mit Ausla... / II. Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 7 Sofern keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, sind Erwerbe steuerbar, soweit sie Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG betreffen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Es besteht mithin eine auf diese Vermögensgegenstände beschränkte Steuerpflicht. Diese betrifft insbesondere den Erwerb von inländischem Grundvermögen und Nutzungsrechten (Nießbrauch oder Wohnrecht) hieran, von ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 4. Kosten für Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses; Kosten zur Erlangung des Erwerbs

Rz. 146 Kosten für Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses sowie Kosten zur Erlangung des Erwerbs sind nur zu erfassen, wenn der gesamte tatsächliche Erwerbsaufwand zusammen den Pauschbetrag i.H.v. 10.300 EUR (siehe Rdn 156 ff.) übersteigt. Rz. 147 Der Begriff der Kosten der Nachlassregelung ist weit auszulegen.[122] In Betracht kommen Kosten der Todeserklärung, d...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / XI. Steuerstundung (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 54 Greift die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG nicht, weil etwa die personellen Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt in ähnlich gelagerten Sachverhalten eine Steuerstundung gem. § 28 Abs. 3 ErbStG in Betracht. Danach kann bei einem Erwerb eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks im Erbfall und im Schenkungsfall eine Stundung der Steuer bis zu zehn Jah...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Gegenstand und Höhe der Abfindung

Rz. 28 Erhält der Pflichtteilsberechtigte als Abfindung begünstigtes Vermögen (z.B. ein gem. § 13d ErbStG zu Wohnzwecken fremdvermietetes Grundstück; siehe § 6 Rdn 61 ff.), greifen – anders als bei der Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe begünstigten Vermögens – für diesen Erwerb die Begünstigungen.[23] Anders als bei der Erfüllung eines gelt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (6) Einkommensbesteuerung der Abfindung

Rz. 30 Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) als Abfindung stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Mithin kann die Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG eine Einkommensbesteuerung auslösen (siehe §...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VI. Vorbehaltsnießbrauch bei Ehegatten

Rz. 109 Im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt kann es bei der Beteiligung von Ehegatten zu zwei steuerschädlichen Konstellationen kommen: Rz. 110 Wird eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende fremdvermietete Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Veräußerers und seines Ehegatten als Gesamtberechtigte i.S.d. ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Bemessungsgrundlage: Nennwert der Forderung

Rz. 35 Nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – kein steuerlicher Spielraum für Vereinbarungen der Beteiligten.[31] Für die Besteuerung des Erwerbs beim Pflichtteilsberechtigen ist die Bereicherung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG, d.h. der Nennwert der Geldforderung, maßgeblich.[32] Hinweis Eine fü...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Schenkungsteuer

Rz. 49 Die Wart- und Pflegeverpflichtung ist schenkungsteuerlich anders zu beurteilen als etwa der Nießbrauch. Der Nießbrauch wirkt sofort steuerlich erwerbsmindernd. Die Wart- und Pflegeverpflichtung, sofern zum Zeitpunkt der Überlassung noch keine Pflegebedürftigkeit besteht, hingegen nicht. Da die Verpflichtung zur Pflege erst im Bedarfsfall eintritt, handelt es sich um e...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (3) Einkommensteuer

Rz. 37 Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Die Übertragung eines Grundstücks kann mithin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellen (siehe § 12 Rdn 2 ff.).mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / a) Privilegierter Personenkreis

Rz. 93 Sofern im Erbfall die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG für den Grundstückserwerb von Todes wegen nicht greift oder im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG nicht steuerbefreit ist, kommt die personenbezogene Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG in Betracht. Die Steuerbefre...mehr

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§ 13 Zinsloses Darlehen unt... / D. Bürgschaft und Grundschuld

Rz. 8 Stellen Familienmitglieder gegenüber Dritten (insbesondere der Bank) Sicherheiten im Rahmen von Verbindlichkeiten anderer Familienangehöriger, stellt dies grundsätzlich keinen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 7 Abs. 1 ErbStG dar. Das gilt im Fall einer Bürgschaft sowohl für deren Übernahme als solche als auch für Leistungen des Bürgen an den Gläubiger aufgrun...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / IV. Wegfall der Befreiung

Rz. 107 Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen, § 13 Abs. 1 Nr. 2 a.E. ErbStG. Unentgeltliche Rechtsgeschäfte stellen keine Veräußerung dar, somit ist also eine Schenkung oder eine Über...mehr

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§ 3 Der Erbfall / bb) Erb-/Pflichtteilsverzicht mit Abfindung

Rz. 5 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf sein Pflichtteilsrecht, steht der Abfindung kein Synallagma (lediglich die Aufgabe der Erwerbschance) gegenüber, so dass die geleistete Abfindung gem. §§ 7 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (wie eine freigiebige Zuwendung) sofort – und nicht etwa erst im Erbfall – steuerpflichtig ist. An dieser steuerlichen B...mehr

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§ 18 Sachverhalte mit Ausla... / 2. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 15 Anders als im Einkommensteuerrecht existieren im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen. Solche bilateralen Verträge hat die Bundesrepublik Deutschland bisher mit Frankreich, der Schweiz, Griechenland, Dänemark, Schweden, den USA, Israel und (bis 31.7.2008) mit Österreich geschlossen. Rz. 16 Doppelbesteuerung sehen für die Vermeidung...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Finanzierungsvollmacht

Rz. 146 Der Schenker kann sich durch Erteilung einer (unwiderruflichen) Vollmacht durch den Erwerber, das Recht vorbehalten, bereits am Grundbesitz bestehende Grundpfandrechte zu revalutieren und/oder den Grundbesitz mit neuen Grundpfandrechten bis zu einem bestimmten Betrag (nebst Zinsen und einmaligen Nebenleistungen) zu belasten, wobei eine persönliche Haftung durch den E...mehr

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§ 16 Gemeinschaftskonten/-d... / C. "Steuerstornierung"

Rz. 6 Beim lebzeitigen Ausgleich des Zugewinns entfällt eine auf einen anrechenbaren Vorausempfang i.S.d. § 1380 BGB entrichtete Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und führt zu einer nachträglichen Änderung des Schenkungsteuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (siehe § 11 Rdn 1). Gelingt mithin der Nachweis, dass bei Einzahlung...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 9. Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten

Rz. 139 Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten (sog. unbenannte Zuwendungen), die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich beendet oder wird der Zugewinn im Todesfall gem. § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen (sog. güterrechtliche Lösung), stellt die Zugewinn...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Allgemeines

Rz. 113 Der Erwerb von üblichen Gelegenheitsgeschenken ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Für die Bestimmung des Begriffs "übliches Gelegenheitsgeschenk" ist eine relative Betrachtungsweise anzuwenden.[125] Ausschlaggebend ist also nicht nur der reine Geldwert des Geschenks, sondern auch das Verhältnis des Geldwerts zur (individuellen) Leistungsfähigkeit des Sche...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Allgemeines

Rz. 118 Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten sind steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Erwerbe von Todes wegen und gilt nur für laufende Zuwendungen. Eine einmalige Zuwendung ist also von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.[129] Dies gilt etwa für die Schenkung eines gr...mehr

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§ 3 Der Erbfall / aa) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ohne Abfindung

Rz. 11 Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der zivilrechtlich mit dem Erbfall gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandene Pflichtteilsanspruch vor seiner Geltendmachung nicht vorhanden. Der Berechtigte hat vor Geltendmachung keinen wirtschaftlichen Wert in Form einer Bereicherung realisiert. Daher bleibt ein nach dem Erbfall erklärter Verzicht des Pflichtteilsberechtigten vor de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (3) Pflichtteilsanspruch und Konfusion, § 10 Abs. 3 ErbStG

Rz. 17 Zivilrechtlich tritt Konfusion ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen. Als rechtsvernichtende Einwendung führt sie zum Erlöschen des Anspruchs. Erbschaftsteuerlich wird hingegen fingiert, dass es bei Konfusion nicht zum Erlöschen des Anspruchs und der entsprechenden Verbindlichkeit kommt, § 10 Abs. 3 ErbStG. Hatte etwa der Al...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Geltendmachung im Steuerrecht

Rz. 13 Unter "Geltendmachung" des Pflichtteils i.S.d. Erbschaftsteuerrechts ist das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verstehen, regelmäßig gegenüber dem Erben.[10] Ein bloßes Auskunftsverlangen reicht für die Geltendmachung grundsätzlich nicht aus. Eine Stufenklage mit Leistungsantrag oder eine Leistungsklage stellt hingegen eine steuerauslösen...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Zivilrechtliche Folgen der Geltendmachung

Rz. 22 Zivilrechtlich ist eine schnelle Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel sinnvoll, da sie der Sicherung von Zinsansprüchen dient (für die Auslösung des Verzugs reicht eine Geltendmachung in Form einer unbezifferten Zahlungsaufforderung aus).[19] Wie aber gezeigt (siehe Rdn 12), kann es aus steuerlichen Erwägungen sinnvoll sein, zunächst abzuwarten. Liegt...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Steuerbarkeit der Abfindung

Rz. 24 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbeachtlich. Treffen die Parteien ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / a) Kostentragung durch den Beschenkten

Rz. 205 Trägt der Beschenkte diese Kosten, sind sie bei einer Vollschenkung in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abziehbar. Dies gilt auch, wenn zum Erwerb Vermögensgegenstände gehören, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG zur Anwendung kommt.[169]mehr

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ZErb 04/2025, § 28a ErbStG ... / V. Welche Folgen könnte die Inanspruchnahme des Schenkers haben?

Wird nunmehr der Schenker an Stelle des Bedachten für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen, ist fraglich, ob der Schenker aufgrund der Gesamtschuldnerschaft möglicherweise einen Ausgleichsanspruch gegen den Bedachten nach § 426 BGB haben könnte. Zu berücksichtigen wäre, dass auch eine dem Ausgleich entgegenstehende, ausschließende abweichende Bestimmung vorliegen könnte ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (3) Entstehung der Steuer

Rz. 27 Die Steuer für die Abfindung entsteht (erst) mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Verzichts, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ErbStG. Anders als bei der Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (siehe Rdn 35) können die Parteien einen zeitverzögerten Erwerb gestalten, indem sie eine Verzichts- bzw. Abfindungsvereinbarung treffen. So lässt sich in Einzelfällen ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VI. Erfüllung des Zugewinnausgleichanspruchs und Einkommensteuer

Rz. 164 Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Mithin kann die Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG eine Einkommensbesteuerung auslösen (siehe § 12 Rdn...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VIII. Gütergemeinschaft

Rz. 169 Vereinbaren Ehegatten (bzw. Lebenspartner, § 7 LPartG) den Güterstand der Gütergemeinschaft i.S.d. § 1415 BGB, ist in der Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten wegen ihrer subjektiven Unentgeltlich kein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb zu sehen.[137] Bei Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden an nur einen Ehegatten besteht nach Ansicht der Finanzve...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (5) Pauschalabfindung des Zugewinns und Pflichtteils eines enterbten Ehegatten

Rz. 29 Wie bei der Abfindung für einen steuerlich bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch können bei Ehegatten Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche im Rahmen einer Pauschalabfindung abgegolten werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die an den überlebenden Ehegatten geleistete Abfindung nicht unweigerlich vorrangig dem steuerfreien Zugewinnausgleich z...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 2. Miterben

Rz. 88 Miterben im Sinne der Regelung sind alle erbfähigen Personen im Sinne des § 1923 BGB, d.h. neben den natürlichen auch die juristischen Personen. Auch Personengesellschaften (z.B. GbR und OHG) können Miterben im Sinne des § 3 Nr. 3 GrEStG sein, weil eine Gesamthand grunderwerbsteuerlich als selbstständige Rechtsträgerin behandelt wird.[86] Verstirbt ein Miterbe i.S.d. ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung

Rz. 213 Die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i.V.m. § 151 BewG sind in vollem Umfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6a ErbStG.[175] a) Kostentragung durch den Beschenkten Rz. 214 Trägt der Beschenkte die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung, sind die...mehr