Wird dem Bedachten vom Schenker zunächst ein Darlehen zum Kauf eines Grundstücks gewährt und verzichtet der Darlehensgeber zu einem späteren Zeitpunkt auf das Darlehen, so gilt Folgendes.[1]

Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist nur dann auszugehen, wenn der Schenker (Darlehensgeber) gegeben, wenn der Schenker die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zusagt und auch vor der Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich vornimmt. Als Grundstückserwerb ist dabei der notarielle Abschluss des Kaufvertrages anzusehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Die Tante T hat dem Neffen N im November 2019 ein Darlehen für die Anschaffung eines bestimmten Grundstücks zur Verfügung gestellt. Die Darlehenshöhe beläuft sich auf 350.000 EUR und entspricht der Höhe des Kaufpreises. Kurz vor dem notariellen Abschluss des Kaufvertrages sagt die T dem N zu auf ihr Darlehen zu verzichten. Bevor der Kaufpreis von N getilgt wird, nimmt T den Verzicht vor. Der Steuerwert des von N erworbenen Grundstücks beträgt 290.000 EUR. N will das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken nutzen, die Bewertung erfolgt demnach durch das Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG.

Lösung

Da Tante T vor dem Notartermin zum Abschluss des Kaufvertrags an den N die Zusage erteilt auf ihr Darlehen verzichten zu wollen und dies auch noch vor der Bezahlung des Kaufpreises durchführt, ist von einer mittelbaren Grundstücksschenkung auszugehen. In die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage geht damit der Steuerwert des Grundstücks (290.000 EUR) ein.

Für den Neffen N errechnet sich damit – unter Maßgabe der oben ermittelten schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage – die folgende Schenkungsteuer:

 
Grundstück (Steuerwert) 290.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 270.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 54.000 EUR

Der Neffe N hat somit für seinen Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 54.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

Anders sieht es dagegen aus, wenn die bedachte Person vom Schenker erst nach dem Grundstückserwerb oder nach der Bezahlung des Kaufpreises die Zusage erhält. In diesem Fall kann keine mittelbare Grundstücksschenkung angenommen werden. Vielmehr liegt eine Geldschenkung vor. Dies hat zur Folge, dass der Nominalwert des Geldes in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Die Tante T hat dem Neffen N ein Darlehen für die Anschaffung eines bestimmten Grundstücks zur Verfügung gestellt. Die Darlehenshöhe beläuft sich auf 320.000 EUR und entspricht der Höhe des Kaufpreises. Nach dem Grundstückserwerb und der Bezahlung des Kaufpreises wandelt die T ihr Darlehen in eine Schenkung zum Kauf des Grundstücks um. Der Steuerwert des von N erworbenen Grundstücks beträgt 288.000 EUR. Die Zuwendung erfolgt im Dezember 2019.

Hier hat T ihrem Neffen N kein Grundstück mittelbar geschenkt, sondern einen Geldbetrag. Denn die Umwandlung des Darlehens erfolgt erst nach dem Grundstückserwerb und nach der Begleichung des Kaufpreises. In die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage geht somit der Nominalwert der Geldschenkung ein.

Für den Neffen N errechnet sich damit die folgende Schenkungsteuer:

 
Grundstück (Nominalwert) 320.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 300.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 60.000 EUR

Der Neffe N hat somit für seinen Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 60.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

[1] Vgl. H E 7.3 ErbStH 2019 Stichwort: Geldzusage oder Zusage der Umwandlung eines Darlehens in eine Schenkung erst nach Abschluss des Kaufvertrags sowie BFH, Urteil v. 2.2.2005, II R 31/03, BStBl 2005 II S. 531.

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