Leitsatz

Bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto geht der Einlagenüberhang des Übertragenden nicht auf den Empfänger über. Die Anwachsung des positiven Kapitalkontos des Übertragenden stellt in steuerlicher Hinsicht keine Einlage des Empfängers dar.

 

Sachverhalt

An der A-KG (Klägerin) waren B und C beteiligt. B trat im Wege der Schenkung ihren Kommanditanteil einschließlich aller anteiligen Salden und sämtlicher Gesellschafterkonten an C zum 1.1. des Streitjahres ab. Das Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG von B wies zum 31.12. vor der Schenkung einen positiven, das von C einen negativen Bestand aus.

In den Feststellungsbescheiden über die Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes berechnete das Finanzamt die Einlagenminderung, um die das laufende Ergebnis erhöht wurde, ohne Berücksichtigung des Zugangs des positiven Kapitals der B bei C.

Mit dem Einspruch wurde geltend gemacht, dass das positive Kapital von B als Zugang bei C zu behandeln sei, wodurch sich die Einlagenminderung entsprechend mindern würde. Das Kapitalkonto von B habe einen Einlagenüberhang gehabt, der durch die unentgeltliche Übernahme nicht verloren gehen dürfe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. In handelsrechtlicher Hinsicht führt die Übertragung des Kommanditanteils auf C zu einer Anwachsung. Die Anwachsung stellt keine Einlage dar. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat, § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG. Durch die Übertragung wurde dem Betrieb der Klägerin kein Wirtschaftsgut und auch keine Bareinzahlung zugeführt, das Betriebsvermögen änderte sich durch den Vorgang nicht.

Der aus dem positiven Kapitalkonto von B resultierende Einlagenüberhang ist auch nicht auf C übergegangen. Die steuerlichen Folgen einer unentgeltlichen Übernahme eines Mitunternehmeranteils sind in § 6 Abs. 3 EStG abschließend geregelt. Das betrifft nicht nur die Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber, sondern den vollständigen Eintritt des Rechtsnachfolgers in die betriebsbezogene Rechtsstellung des Rechtsvorgängers. Damit tritt der Erwerber aber nur in die noch unentwickelten betriebsbezogenen Rechtspositionen seines Vorgängers ein, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übergegangenen Wirtschaftsgüter stehen. Das positive Kapitalkonto der B steht aber in keinem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übertragenen Wirtschaftsgüter. Das Finanzamt hat den verrechenbaren Verlust in zutreffender Höhe festgestellt. In Höhe des von der ausgeschiedenen Kommanditistin übernommenen positiven Kapitalkontos liegt kein ausgleichsfähiger Verlust vor.

 

Hinweis

Der BFH hat Gelegenheit, die Entscheidung des FG zu überprüfen, Az beim BFH IV R 7/23.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.02.2023, 8 K 8166/21

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