§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erlöschen von Ansprüchen
(1) Ansprüche gegen
1. |
das Deutsche Reich einschließlich Deutsche Reichspost, |
2. |
das ehemalige Land Preußen, |
3. |
das Unternehmen Reichsautobahnen |
erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.
(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.
§ 2 Gleichgestellte Ansprüche
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf
1. |
Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger richten oder richten könnten; |
2. |
Ansprüche gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger auf Herausgabe von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz genommener Grundstücke; |
3. |
Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder eines anderen Rechtes an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grundgesetzes oder in Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBI. I S. 467) in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem 24. Mai 1949 verursacht worden ist; |
§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche
(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten
3. |
Ansprüche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger; |
4. |
Ansprüche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre Gliederungen, ihre angeschlossenen Verbände und ihre sonstigen aufgelösten Einrichtungen; |
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 1968, nicht verlangt werden.
§§ 4 - 29 Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche
§ 4 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
(1) Zu erfüllen sind
1. |
Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind; |
2. |
Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mi... |
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