Die Verschonungsmaßnahmen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG kommen hier dem Bedachten nur zugute, wenn dieser Anteile an Personengesellschaft erwirbt, die unmittelbar vom Schenker selbst gehalten werden.[1]
Beispiel 1
Der Onkel O schenkt seiner Nichte N im Dezember 2015 einen Geldbetrag i. H. v. 750.000 EUR, damit sich diese an einer Personengesellschaft beteiligen kann. Kurze Zeit nach der Geldschenkung erwirbt N einen Gesellschaftsanteil (Ertragswert 710.000 EUR) an der AB-KG. Das Verwaltungsvermögen der KG ist geringer als 50 %.
Lösung
Es liegt keine zweckgebundene Geldschenkung zum Erwerb eines Gesellschaftsanteils vor. Maßgebende Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist somit der Nominalwert des Geldbetrages. Der niedrige Steuerwert findet keine Berücksichtigung. Weiterer Nachteil ist, dass der Nichte N die Verschonungsmaßnahmen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG versagt bleiben.
Für Nichte N errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:
Geldzuwendung | 750.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG | ./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 730.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 219.000 EUR |
Die Nichte N hat somit für ihren Erwerb in 2015 eine Schenkungsteuer i. H. v. 219.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen.
Beispiel 2
Der Onkel O schenkt seiner Nichte N im Dezember 2015 einen Geldbetrag i. H. v. 750.000 EUR, damit sich diese an der AB-KG beteiligen kann (Ertragswert 710.000 EUR).
Lösung
Es liegt eine mittelbare Schenkung eines Gesellschaftsanteils vor. Dies hat zur Folge, dass nunmehr nicht der Nominalwert des Geldbetrages in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht, sondern der Steuerwert der KG-Beteiligung. Die Verschonungsmaßnahmen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bleiben für N aber auch hier ausgeschlossen, weil N kein begünstigtes Vermögen von O erhält.
Für Nichte N errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:
KG-Beteiligung (Steuerwert) | 710.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG | ./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 690.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 207.000 EUR |
Die Nichte N hat somit für ihren Erwerb in 2015 eine Schenkungsteuer i. H. v. 207.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen.
Beispiel 3
Der Onkel O ist an der AB-KG beteiligt. O schenkt seiner Nichte N im Januar 2016 einen Geldbetrag i. H. v. 5.750.000 EUR, damit diese einen Anteil der Beteiligung des O erwerben kann.
Der Steuerwert des erworbenen Anteils beläuft sich auf 5.610.000 EUR. Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 20 %.
Lösung
In diesem Beispiel ist von der mittelbaren Schenkung eines Gesellschaftsanteils auszugehen. Dies hat zur Folge, dass nunmehr nicht der Nominalwert des Geldbetrages in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht, sondern der Steuerwert der KG-Beteiligung. Daneben kann N aber auch die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG beanspruchen. Denn im Gegensatz zum Praxis-Beispiel 2 beteiligt sich N am Vermögen des O.
Für Nichte N errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:
N kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Es ergibt sich zunächst folgende Berechnung:
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG) zu errechnen.
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen | 5.610.000 EUR |
abzüglich 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 4.768.500 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 841.500 EUR |
Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln.
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 150.000 EUR | |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen (s. o.) | 841.500 EUR | 841.500 EUR |
abzüglich Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | |
übersteigender Betrag | 691.500 EUR | |
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 345.700 EUR | ./.345.700 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR | ./. 0 EUR |
begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetrag | 841.500 EUR |
Der Entlastungsbetrag des § 19a ErbStG berechnet wie folgt:
a) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
steuerpflichtiges Betriebsvermögen (siehe vorstehend) | 841.500 EUR |
abzüglich Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) | ./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 821.500 EUR |
b) Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers
Die Nichte N gehört zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Stkl. II), daher ist ein Steuersatz von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) zugrunde zu legen.
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz 30 % | 246.450 EUR |
c) Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I des Erwerbers | |
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz der Steuerklasse I (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | ./. 156.085 EUR |
d) Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag | 90.365 EUR |
Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG beträgt somit 90.365 EUR. Es ergibt si...
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