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Eigentümerwechsel im Wohnungseigentum / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Ein Eigentümerwechsel kann im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung erfolgen. Hierunter fällt der vertragliche Erwerb von Sondereigentum (z. B. durch Kaufvertrag oder Schenkung). Ferner kann ein Eigentümerwechsel durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erfolgen. Praktische Relevanz hat der Eigentümerwechsel in erster Linie hinsichtlich der Zahlungspflichten des neuen Eigentümers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Explizit erwähnt ist der Fall eines Eigentümerwechsels nur in § 10 Abs. 3 WEG hinsichtlich der Wirkung von Beschlüssen und Vereinbarungen auch für und gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers.

BGH, Urteil v. 20.9.2024, V ZR 235/23: Die Wohnungseigentümer können auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans fassen; die hierfür erforderliche Beschlusskompetenz folgt aus § 28 Abs. 1 WEG. Ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel lässt die Kompetenz der Wohnungseigentümer für einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans nicht entfallen.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.4.2018, 20 W 12/18: Haben einer Veräußerung alle aktuellen Wohnungseigentümer gegenüber dem Notar zugestimmt, ist ein Eigentümerwechsel nach diesem Zeitpunkt unschädlich.

BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 257/16: Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde.

BGH, Beschluss v. 29.6.2017, V ZB 144/16: Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, kann die Zustimmung zur Auflassung von Wohnungseigentum nicht mehr widerrufe...

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