Werden vom Schenker die Kosten für einen Umbau, einen Ausbau oder einen Anbau ganz oder teilweise getragen, so kommen die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung gleichermaßen zur Anwendung.[1]

Insbesondere ist dies der Fall, wenn durch die Baumaßnahme etwas Neues, bisher nicht vorhandenes geschaffen wird und daher in der einkommensteuerlichen Beurteilung zu Herstellungskosten führt.[2]

Schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist die Werterhöhung im Steuerwert des Grundstücks nach Durchführung der entsprechenden Maßnahme.[3]

 
Praxis-Beispiel

Kostenübernahme für Umbauten, Ausbauten oder Anbauten

Nichte N beabsichtigt, an ihrem Einfamilienhaus einen Anbau vorzunehmen. Die Tante T erklärt sich bereit, die Kosten i. H. v. 80.000 EUR zu übernehmen. Die Werterhöhung im Steuerwert beläuft sich auf 35.000 EUR. Die Schenkung des Geldbetrags erfolgt im November 2019.

Lösung:

Mit der Übernahme der Herstellungskosten für den Anbau hat T eine mittelbare Grundstücksschenkung an N erbracht. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer der N beträgt 35.000 EUR.

Für die Nichte N errechnet sich damit – unter Maßgabe der oben ermittelten schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage – die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung (anteiliger Steuerwert Grundstück) 20.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 15.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 5.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 750 EUR

Die Nichte N hat demnach für ihren Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 750 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

 
Hinweis

Zuwendungszeitpunkt

Zuwendungszeitpunkt im Rahmen der mittelbaren Schenkung bei Herstellung eines Gebäudes ist der Abschluss der Bauarbeiten.[4]

[1] H E 7.3 ErbStH 2019 "Mittelbare Grundstückschenkung" Einzelfälle Nr. 7 Satz 1; BFH, Urteil v. 13.3.1996, II R 51/95, BStBl 1996 II S. 548.
[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 7 ErbStG Anm. 25.
[3] H E 7.3 ErbStH 2019 "Mittelbare Grundstückschenkung" Einzelfälle Nr. 7 Satz 2.
[4] Seltenreich, in Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 7 Rz. 172.

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