Die wirksame Zusage bindet die Finanzbehörde.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass sich der in späteren Veranlagungszeiträumen verwirklichte Sachverhalt mit dem in der verbindlichen Zusage zugrunde liegenden Sachverhalt – zumindest in wesentlichen Punkten – deckt.

Die Bindungswirkung tritt nur zugunsten des Steuerpflichtigen ein.[2] Er kann jederzeit einen Steuerbescheid, in dem das Finanzamt die erteilte verbindliche Zusage umsetzt, mit einem Einspruch anfechten, um eine für ihn günstigere steuerliche Behandlung zu erreichen.

 
Praxis-Tipp

Günstigere Rechtslage nach verbindlicher Zusage verfolgen

Überprüfen sollten Steuerpflichtige in jedem späteren Veranlagungszeitraum nach der Erteilung der verbindlichen Zusage, ob sich die Rechtslage (Gesetz und Rechtsprechung) zu ihren Gunsten geändert hat und die Finanzbehörde das nun für sie günstigere Recht anwendet. In solchen Fällen darf die verbindliche Zusage dann nicht mehr zugrunde gelegt werden. Es kommt vor, dass der zuständige Veranlagungsbeamte von steuerrechtlichen Änderungen, insbesondere Gerichtsurteile, zu einem späteren Zeitpunkt als der Steuerpflichtige oder dessen Steuerberater Kenntnis erhält und deshalb das für den Steuerpflichtigen ungünstigere Recht anwendet.

Die Bindungswirkung ist beschränkt auf:

  • den Adressaten (derjenige Steuerpflichtige, der die Vereinbarung mit dem Finanzamt trifft) und
  • seinen Gesamtrechtsnachfolger (Erbe) und
  • Dritte, denen gegenüber nur einheitlich entschieden werden darf, und
  • bei objektbezogenen Zusagen auch auf den Einzelrechtsnachfolger, soweit dieser im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung des Objekts die Einzelrechtsnachfolge (Kauf, Schenkung) angetreten hat.

Bindungswirkung entfällt bei Änderung der Rechtsvorschriften

Ist die verbindliche Zusage zeitlich unbeschränkt, so gilt sie bis zur Aufhebung oder Änderung. Sie wird aber unwirksam, wenn die Rechtsvorschriften geändert werden, auf denen sie begründet wurde.

3.1 Ohne Antrag auf verbindliche Zusage gilt Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

Hat der Steuerpflichtige eine verbindliche Zusage nach § 204 AO oder nach§ 89 Abs. 2 AO eine verbindliche Auskunft nicht beantragt, hat das Finanzamt grundsätzlich das Recht und die Pflicht, aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, aus dem der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung folgt, eine als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung frühestmöglich zu ändern.[1]

3.2 Bindungswirkung bei mehreren Feststellungsbeteiligten

Betrifft die verbindliche Zusage eine einheitliche und gesonderte Feststellung, so können sich die anfechtungsberechtigten Feststellungsbeteiligten grundsätzlich nur einvernehmlich auf sie berufen. Geschieht dies nicht, so entfällt die Bindungswirkung auch dann, wenn sich einzelne Feststellungsbeteiligte unter Verstoß gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht von ihr lösen.[1]

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