Außerordentliche Erträge bzw. Aufwendungen fallen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH an. Ursprünglich waren sie gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Dieser Ausweis wurde jedoch für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre durch eine Pflichtangabe für außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen im Anhang ersetzt.

Beispiele für außergewöhnliche Erträge: Gewinne aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, Währungsgewinne, Gewinne aus Enteignungen, aus Kapitalherabsetzungen, aus Forderungsverzichten der Gesellschafter oder Schenkungen.

Beispiele für außergewöhnliche Aufwendungen: außerplanmäßige Abschreibungen, Verluste aus Abgängen von Vermögensgegenständen, Verluste aus nicht betriebstypischen Geschäften, Abfindungen, Aufwendungen infolge Unfällen oder Katastrophen.

Zu außergewöhnlichen bzw. periodenfremden Erträgen und Aufwendungen sind folgende Pflichtangaben im Anhang nach § 285 Nrn. 31 und 32 HGB zu machen:

  • Anzugeben sind jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Hierunter fallen nicht nur Beträge mit außerordentlichem Charakter, sondern auch solche aus dem Bereich der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
  • Erläuterungsbedürftig sind einzelne Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

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