Werden von den Parteien die Voraussetzungen für das Rechtsinstitut der mittelbaren Grundstücksschenkung nicht eingehalten, so ist von einer Geldschenkung auszugehen. Dies hat die Konsequenz, dass Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer der zugewendete Geldbetrag darstellt.

 
Praxis-Beispiel

Geldschenkung

Vater V will seiner Tochter T beim Erwerb eines Einfamilienhauses unterstützen. Kurze Zeit nach dem V im Oktober 2019 der Tochter das Geld geschenkt hat, findet und erwirbt diese ein ihren Vorstellungen entsprechendes Grundstück.

Lösung:

Es liegt eine Geldschenkung unter Auflage vor. Denn die Voraussetzungen für die mittelbare Grundstücksschenkung sind nicht gegeben. Damit hat V eine Geldschenkung vorgenommen. Konsequenz hiervon ist, dass der von V zugewendete volle Geldbetrag in die Bemessungsgrundlage eingeht.

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