• Dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte, z. B. Nießbrauchsrechte an einem Grundstück, sind als immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren, soweit sie bei entgeltlichem Erwerb eine gesicherte Rechtsposition gewähren und einer Bilanzierung nicht die Grundsätze des schwebenden Vertrags entgegenstehen. Unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte sind keine selbstständigen Wirtschaftsgüter.[1] Bei einer Einlage von Nutzungsrechten ist darauf zu achten, dass es sich um bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter handeln muss. Lediglich zu erwartende Nutzungsvorteile sind weder selbstständige Wirtschaftsgüter, noch Vermögensgegenstände.[2]
  • Die Möglichkeit, fremden Tankraum gegen Leistung eines Baukostenzuschusses zu eigener betrieblicher Verwendung zu nutzen, begründet ein zu aktivierendes immaterielles Wirtschaftsgut, das zeitanteilig abzuschreiben ist.[3]
  • Nutzungsmöglichkeiten, die durch Eigenaufwand auf fremdes (Mit-)Eigentum entstehen, z. B. bei einem Arzt hinsichtlich seiner Praxis in Bezug auf die Haus-Eigentumshälfte seiner Ehefrau, können wie ein materielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Für die Entstehung eines wie ein Gebäude anzusetzenden Wirtschaftsguts ist allein entscheidend, dass ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Eigentümer nach § 951 BGB besteht und die Baumaßnahme mit eigenen finanziellen Mitteln des Bauenden durchgeführt worden ist.[4]
  • S. a. "Erbbaurecht".
  • Leergut – die Rechtsprechung des BFH hat mit dem Urteil v. 9.1.2013[5] ein weiteres Nutzungsrecht geschaffen. Zuvor hatte der Abfüller bei Erwerb neuer Flaschen oder Kästen diese, unabhängig davon, ob sie als Individual- oder sog. Einheits-Leergut anzusehen waren, seinem Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung) zuzuordnen. Nunmehr gilt Folgendes:

    Nehmen Teilnehmer eines Mehrwegsystems mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen mehr Leergut von ihren Kunden zurück als sie mit dem Vollgut zuvor an diese ausgegeben hatten (sog. Mehrrücknahmen), sind weder Anschaffungskosten noch gegen die Kunden gerichtete Forderungen zu aktivieren. In Betracht kommt die Aktivierung eines Nutzungsrechts, dessen Wert sich danach bemisst, inwieweit in Folge der Mehrrücknahmen die jeweilige Miteigentumsquote des Teilnehmers an dem Leergutpool überschritten wird. Für die Verpflichtung, bei Rückgabe des Individual-Leerguts und der Brunneneinheitsflaschen und -kästen die erhaltenen Pfandgelder an die Kunden zurückzuzahlen, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Die Verbindlichkeit kann wegen Bruch oder Schwund des Leerguts, bei den Brunneneinheitsflaschen und -kästen darüber hinaus aber auch der Höhe nach zu mindern sein, wenn aufgrund der eigentumsunabhängigen Zirkulation des Leerguts erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass ein bestimmter Teil an andere Poolmitglieder zurückgegeben wird.

    Hierauf hat die Finanzverwaltung mit einem Übergangsschreiben reagiert. Dieses erlaubt,

    • dass der Steuerpflichtige Einheits-Leergut bilanziell weiterhin wie Individual-Leergut behandelt und auf der Passivseite der Bilanz entsprechend verfährt. Hat der Steuerpflichtige allerdings in einem Wirtschaftsjahr, das nach der Veröffentlichung dieser Übergangsregelung endet, auf die Ausübung dieses Wahlrechtes unwiderruflich verzichtet, ist er daran auch für die Zukunft gebunden. Die Entscheidung ist einheitlich für den gesamten Betrieb zu treffen.
    • dass der Steuerpflichtige den Gewinn aus der Auflösung der nach der bisherigen Verwaltungsauffassung gebildeten Rückstellungen und der Aktivierung des am Lager befindlichen Einheits-Leergutes im Umlaufvermögen auf einen Zeitraum verteilt, der spätestens am 31.12.2029 endet. Die gebildete Rücklage ist dabei jährlich mit mindestens dem Teil gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung des entstandenen Buchgewinns über den gesamten Auflösungszeitraum ergibt.[6]
  • Maklerprovision für Mietvertrag: Das aus dem Abschluss eines Mietvertrags entstehende schuldrechtliche Nutzungsrecht ist entgeltlich erworben, wenn als Entgelt ein laufend zu entrichtender Mietzins gezahlt wird. Das Nutzungsrecht ist nicht zu bilanzieren, weil ihm ein schwebendes Geschäft zugrunde liegt. Eine für die Vermittlung eines Mietverhältnisses gezahlte Maklerprovision kann ebenso wie der Mietzins nicht als Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Nutzungsrecht" aktiviert werden.[7]
  • Mietereinbauten, -umbauten oder -ausbauten, die ein Mieter in gemieteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt, sind wie materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen abzuschreiben.[8] Werden durch Aufwendungen des Mieters weder Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen noch immaterielle Wirtschaftsgüter geschaffen, entsteht beim Mieter oder beim Pächter ein immaterielles Wirtschaftsgut. Soweit keine Verrechnung mit der Miete erfolgt, darf kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.[9]
  • Nießbrauch

    Das Nießbrauchsrecht gehört zu den dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten.[10]

    Bei ...

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