Dem Bedachten kann vom Schenker auch nur ein Teilbetrag des benötigten Kaufpreises zugewendet werden.[1] Dies wird immer dann der Fall sein, wenn dem Bedachten auch eigene Geldmittel zur Verfügung stehen.

In diesem Fall gilt der Teil als zugewendet, der dem Verhältnis des zugewendeten Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis entspricht.[2] Dieser Teil bildet dann auch die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer.

Erwirbt der Bedachte ein Grundstück, welches mit Hypotheken belastet ist und zahlt der Schenker den Restkaufpreis, während die bedachte Person die Hypotheken übernimmt, so gilt der dem Restkaufpreis entsprechende Teil des Grundstücks als zugewendet.[3] Dieser Teil ist dann wiederum die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer.

Folgende Formel kann hier zur Berechnung genutzt werden[4]:

 
Steuerwert der Schenkung = Steuerwert des Grundstücks * geschenkter Geldbetrag
Gesamtkaufpreis
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Schwester S hat einen Geldbetrag i. H. v. 210.000 EUR geerbt. S beabsichtigt ein bestimmtes Einfamilienhaus zu erwerben. Dieses will sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Der Kaufpreis für dieses beläuft sich auf 280.000 EUR. Bruder B schenkt ihr im Oktober2019 den fehlenden Geldbetrag i. H. v. 70.000 EUR. Der für das Grundstück festgestellte Steuerwert beträgt 250.000 EUR.

Lösung:

Im vorliegenden Beispiel hat B seiner Schwester einen Teilbetrag zum Kauf eines bestimmten Grundstücks zugewendet. Es ist daher von einer mittelbaren Grundstücksschenkung auszugehen. Der Steuerwert der Zuwendung als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ergibt sich wie folgt.

 
250.000 EUR (Steuerwert Grundstück) * 70.000 EUR (geschenkter Geldbetrag) = 62.500 EUR (Steuerwert Schenkung)
280.000 EUR (Kaufpreis)

Für die Schwester S errechnet sich damit die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung (Bedarfswert Grundstück) 62.500 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 42.500 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 6.375 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Schwester S beabsichtigt ein bestimmtes Einfamilienhaus zu erwerben. Dieses will sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Auf dem Einfamilienhaus lasten Hypotheken i. H. v. 220.000 EUR, welche S vom Käufer übernimmt. Den noch fehlenden Restkaufpreis i. H. v. 110.000 stellt ihr Bruder B im Dezember 2019 zur Verfügung. Der für das Grundstück nach dem Vergleichswertverfahren gem. § 183 BewG festgestellte Steuerwert beträgt 282.000 EUR.

Lösung:

B hat seiner Schwester den Restkaufpreis zum Kauf eines bestimmten Grundstücks zugewendet. Es liegt somit eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Der Gesamtkaufpreis i. H. v. 330.000 EUR setzt sich aus den von S übernommenen Hypotheken (220.000 EUR) und dem zugewendeten Betrag (110.000 EUR) zusammen.

Der Steuerwert der Zuwendung als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ergibt sich wie folgt.

 
282.000 EUR (Steuerwert Grundstück) * 110.000 EUR (geschenkter Restkaufpreis) = 94.000 EUR (Steuerwert Schenkung)
330.000 EUR (Kaufpreis)

Für die Schwester S errechnet sich damit die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung (Steuerwert Grundstück) 94.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 74.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 11.100 EUR

Die Schwester S hat demnach für ihren Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 11.100 EUR an das Finanzamt zu entrichten.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3

Schwester S beabsichtigt ein bestimmtes Einfamilienhaus zu erwerben. Dieses will sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Auf diesem lasten Hypotheken i. H. v. 220.000 EUR, welche S vom Käufer übernimmt. Den noch fehlenden Restkaufpreis i. H. v. 220.000 EUR stellt ihr Bruder B im Oktober 2019 zur Hälfte, d. h. i. H. v. 110.000 EUR zur Verfügung. Den Rest zahlt S selbst. Der nach dem Vergleichswertverfahren gem. § 183 BewG für das Grundstück festgestellte Steuerwert beträgt 380.000 EUR.

Lösung:

B hat seiner Schwester ½ des Restkaufpreises zum Kauf eines bestimmten Grundstücks zugewendet. Es liegt somit eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Der Gesamtkaufpreis i. H. v. EUR setzt sich aus den von S übernommenen Hypotheken (220.000 EUR) und dem Restkaufpreis (220.000 EUR) zusammen.

Der Steuerwert der Zuwendung als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ergibt sich wie folgt.

 
380.000 EUR (SW Grundstück) * 110.000 EUR (geschenkter (Teil)-Restkaufpreis) = 95.000 EUR (Steuerwert Schenkung)
440.000 EUR (Kaufpreis)

Für die Schwester S errechnet sich bei der obigen schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung (anteiliger Steuerwert Grundstück) 95.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 75.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 11.250 EUR

Die Schwester S hat demnach für ihren Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 11.250 ...

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