Häufigster Anwendungsfall einer mittelbaren Schenkung ist die mittelbare Grundstücksschenkung. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass Grundstücke mit einem steuerlichen Wert unterhalb des Verkehrswerts anzusetzen sind. Liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, so ist auch eine gesonderte Feststellung notwendig.[1]

Hinsichtlich des Feststellungsverfahren ist hier darauf hinzuweisen, dass ab 2023 die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist. Jedoch verzichtet das Finanzamt – auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung.

In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

[1] S. auch R E 151.2 Abs. 7 ErbStR 2019.

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