3.1 Allgemeines

Häufigster Anwendungsfall einer mittelbaren Schenkung ist die mittelbare Grundstücksschenkung. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass Grundstücke mit einem steuerlichen Wert unterhalb des Verkehrswerts anzusetzen sind. Liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, so ist auch eine gesonderte Feststellung notwendig.[1]

Hinsichtlich des Feststellungsverfahren ist hier darauf hinzuweisen, dass ab 2023 die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist. Jedoch verzichtet das Finanzamt – auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung.

In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

[1] S. auch R E 151.2 Abs. 7 ErbStR 2019.

3.2 Abgrenzung zur Geldschenkung

Werden von den Parteien die Voraussetzungen für das Rechtsinstitut der mittelbaren Grundstücksschenkung nicht eingehalten, so ist von einer Geldschenkung auszugehen. Dies hat die Konsequenz, dass Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer der zugewendete Geldbetrag darstellt.

 
Praxis-Beispiel

Geldschenkung

Vater V will seiner Tochter T beim Erwerb eines Einfamilienhauses unterstützen. Kurze Zeit nach dem V im Oktober 2019 der Tochter das Geld geschenkt hat, findet und erwirbt diese ein ihren Vorstellungen entsprechendes Grundstück.

Lösung:

Es liegt eine Geldschenkung unter Auflage vor. Denn die Voraussetzungen für die mittelbare Grundstücksschenkung sind nicht gegeben. Damit hat V eine Geldschenkung vorgenommen. Konsequenz hiervon ist, dass der von V zugewendete volle Geldbetrag in die Bemessungsgrundlage eingeht.

3.3 Mittelbare Geldschenkung

Eine mittelbare Geldschenkung ist dann anzunehmen, wenn der Bedachte verpflichtet wird, das zugewendete Grundstück weiterzuveräußern. Hierbei ist der Wille der Beteiligten des Schenkungsvertrags, dass nicht der Verkaufserlös, sondern das Grundstück geschenkt sein soll, für die Erhebung der Schenkungsteuer unerheblich.[1]

Dies hat zur Folge, dass in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht der Steuerwert des Grundstücks einfließt, sondern der Nominalwert des Geldes.

Das Gleiche trifft zu, wenn der Bedachte von Anfang an nur über den Verkaufserlös verfügen konnte.[2]

Insbesondere ist dann von einer mittelbaren Geldschenkung auszugehen, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich erst über den Verkaufserlös verfügen kann.

3.4 Bemessungsgrundlage

Wird ein Grundstück geschenkt, so wird als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage der nach den § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. den § 176 BewG§ 197 BewG festgestellte Grundbesitzwert zugrunde gelegt.

Zu beachten ist hierbei, dass ab 2023 die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage vielfach steigen wird. Denn durch das Jahressteuergesetz 2022 werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdemGrund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst.

Die Feststellung erfolgt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. auch R B 151.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten s. auch die H B 151 (2) ErbStH 2019. Zu beachten ist ferner auch R E 151.2. Abs. 7 ErbStR 2019, die die gesonderte Feststellung für Grundbesitzwerte im Falle der mittelbaren Grundstücksschenkung fordern.

Hier ist jedoch Folgendes zu beachten. Ist abzusehen, dass der Steuerwert der freigebigen Zuwendung (mittelbar geschenktes Grundstück) unter dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers liegt und führt auch eine Zusammenrechnung mit früheren Zuwendungen von derselben Person (§ 14 ErbStG) nicht zu einer Steuerfestsetzung, kann auf eine Feststellung des Grundbesitzwerts zunächst verzichtet werden.

Die Steuerfestsetzung ist jedoch auf den Zeitpunkt der Ausführung der Grundstücksschenkung nachzuholen, wenn im Verlauf der folgenden 10 Jahre die Grundstücksschenkung in die Zusammenrechnung mit einem weiteren Erwerb von derselben Person (§ 14 ErbStG) einzubeziehen ist und hierdurch der persönliche Freibetrag des Erwerbers überschritten wird.[1]

Dieser steuerliche Wert ist dann auch der Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung der Bereicherung bzw. des steuerpflichtigen Erwerbs und damit der Schenkungsteuer.

Da bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück als geschenkt gilt, kommt bei dieser auch der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Wert zum Ansatz.

[1] Ausführungen zur Zusammenrechnungsvorschrift nach § 14 ErbStG enthalten auch die Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 14 ErbStR) und die Erbschaftsteuerhinweise (H E 14 ErbStH 2019 mit zahlreichen Beispielen). In diesem Zusammenhang müssen auch die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 beachtet werden. S. hierzu auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 20...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge