Eine mittelbare Geldschenkung ist dann anzunehmen, wenn der Bedachte verpflichtet wird, das zugewendete Grundstück weiterzuveräußern. Hierbei ist der Wille der Beteiligten des Schenkungsvertrags, dass nicht der Verkaufserlös, sondern das Grundstück geschenkt sein soll, für die Erhebung der Schenkungsteuer unerheblich.[1]

Dies hat zur Folge, dass in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht der Steuerwert des Grundstücks einfließt, sondern der Nominalwert des Geldes.

Das Gleiche trifft zu, wenn der Bedachte von Anfang an nur über den Verkaufserlös verfügen konnte.[2]

Insbesondere ist dann von einer mittelbaren Geldschenkung auszugehen, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich erst über den Verkaufserlös verfügen kann.

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