Wie unter Tz. 3.4 schon erläutert, ist Bemessungsgrundlage bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung der Steuerwert. Dieser Wert ist in der Regel niedriger als der Nominalwert des hingegebenen Geldes.

Dies führt zu einer Steuerersparnis, wie das folgende Beispiel zeigt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Nichte N beabsichtigt, eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da ihr selbst die geeigneten Mittel fehlen, erklärt sich Onkel O im Oktober 2019 bereit, ihr das Geld zur Verfügung zu stellen. Kurze Zeit nach dem N den Geldbetrag i. H. v. 392.000 EUR erhalten hat, findet und erwirbt sie eine ihren Vorstellungen entsprechende Eigentumswohnung. Der Kaufpreis für diese beträgt 392.000 EUR und der Steuerwert 294.000 EUR.

Lösung:

Da hier nicht die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen, ist Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer der Geldbetrag i. H. v. 392.000 EUR.

Für Nichte N ermittelt sich somit die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung (Nominalwert Geldbetrag) 392.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 372.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 93.000 EUR

Nichte N hat demnach für ihren Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 93.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Nichte N beabsichtigt eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da ihr selbst die geeigneten Mittel fehlen, will sie ihr Onkel O beim Kauf der Wohnung unterstützen. Nachdem N eine ihren Vorstellungen entsprechende Wohnung gefunden hat, stellt ihr Onkel O im Oktober 2019 den Kaufpreis für diese Wohnung zur Verfügung. Der Kaufpreis beträgt 392.000 EUR und der Steuerwert 294.000 EUR. Letzterer ermittelt sich nach dem Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG und R B 182 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019).

Lösung:

Onkel O wendet seiner Nichte N Geld für den Kauf einer bestimmten Wohnung zu. Dies hat zur Folge, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung gegeben ist. In die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage fließt nun nicht der Nominalwert (wie oben) ein, sondern der niedrigere Steuerwert des Grundstücks.

Für Nichte N ermittelt sich somit die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung (Steuerwert Grundstück) 294.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 274.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 54.800 EUR

N hat aufgrund der mittelbaren Grundstücksschenkung in 2019 einen steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 274.000 EUR zu versteuern, wodurch sich eine Schenkungsteuer i. H. v. 54.800 EUR ergibt. Diese Schenkungsteuer ist gegenüber der Geldschenkung um 38.200 EUR (93.000 EUR ./.54.800 EUR) niedriger. Damit zeigt sich eindeutig der Vorteil der mittelbaren Grundstücksschenkung gegenüber der Geldschenkung.

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