Rz. 5

(BMF-Schreiben v. 7.4.1988, IV C 6 – S 1301 Schz – 25/88, DB 1988, 938)

Die DBA Schweiz von 1931/59 und von 1978 gelten für Nachlass- und Erbschaftsteuern. Auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des DBA 1931/59 und des Art. 12 Abs. 3 DBA 1978 ist mit der eidgenössischen Steuerverwaltung für die Besteuerung von Schenkungen folgende Verständigungsregelung vereinbart worden: Die für Erbschaftsfälle geltenden Regelungen der beiden Abkommen sind auch für Schenkungen von Geschäftsbetrieben entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet:

Bei Anwendung des DBA 1931/59 kann nach Art. 10 das unbewegliche Betriebsvermögen nur im Belegenheitsstaat und nach Art. 1 das übrige Betriebsvermögen nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Bei Anwendung des DBA 1978 kann unbewegliches Betriebsvermögen im Belegenheitsstaat (Art. 5 Abs. 3) und (sonstiges) Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat besteuert werden (Art. 6); bei Personengesellschaften ist Art. 6 Abs. 9 zu beachten. Die Doppelbesteuerung ist im Wohnsitzstaat nach Art. 10 zu vermeiden. Das übrige Betriebsvermögen kann nach Art. 8 Abs. 1 nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Bei Ansässigkeit des Erwerbers in der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch Art. 8 Abs. 2 anzuwenden.

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