Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG bzw. des § 13c ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG oder § 28a ErbStG sind zu gewähren, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt.[1] Ferner muss der Schenker zu mehr als 25 v. H. am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft, deren Anteile mittelbar geschenkt werden, beteiligt sein (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Dies ergibt sich ferner aus H E 13b.6 ErbStH 2019 mwN unter dem Stichwort: Beteiligungserfordernis für den Schenker bei einer mittelbaren Anteilsschenkung. Dies gilt aber nicht bei einer Poolvereinbarung. Hinsichtlich der Poolregelung gilt Folgendes.

Sind die Voraussetzungen der Poolvereinbarung i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erfüllt, so ist die Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter (Poolmitglieder) bei der Berechnung der Mindestbeteiligungsquote maßgebend. Zur Formerfordernis einer Poolregelung s. auch H 13b.6 ErbStH 2019. Demnach können sich die erforderlichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben.[2]

Ist der Schenker an der Kapitalgesellschaft, deren Anteile mittelbar zugewendet werden sollen, dagegen überhaupt nicht (weil hier kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Beschenkten übergeht[3]) oder genau 25 v. H. und weniger am Nennkapital beteiligt und es liegt keine Poolvereinbarung vor, so kommen die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG nicht in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4

Großvater GV wendet seinem Enkel EN im Dezember 2019 Geld i. H. v. 820.000 EUR zu, damit sich dieser an der fremden AB-GmbH beteiligen kann (Ertragswert 790.000 EUR). Es wurde im Voraus die klare und eindeutige Schenkungsabrede getroffen, dass Gegenstand der Schenkung der Erwerb der GmbH-Beteiligung ist und nicht der Geldbetrag. Das Verwaltungsvermögen der Gesellschaft beläuft sich auf 40 %.

Lösung

Es liegt eine mittelbare Schenkung eines Gesellschaftsanteils vor. Dies hat zur Folge, dass nunmehr nicht der Nominalwert des Geldbetrages in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht, sondern der Steuerwert der KG-Beteiligung. Die Verschonungsmaßnahmen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bleiben für N aber auch hier ausgeschlossen, weil N kein begünstigtes Vermögen von O erhält.

Die Schenkungsteuer berechnet sich wie folgt:

 
GmbH-Beteiligung (Steuerwert) 790.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 590.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 88.500 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5

Großvater GV ist an der AG-GmbH zu 30 v. H. am Nennkapital beteiligt. GV wendet seinem Enkel EN im Januar2020 einen Geldbetrag i. H. v. 1.250.000 EUR zu, damit EN einen Anteil von GV erwerben kann. Es wurde im Voraus die klare und eindeutige Schenkungsabrede getroffen, dass Gegenstand der Schenkung der Erwerb der GmbH-Beteiligung ist und nicht der Geldbetrag. Der Steuerwert (ermittelt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) der von EN erworbenen Beteiligung beläuft sich auf 1.150.000 EUR. Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 9 %. EN stellt den Antrag auf die Optionsverschonung.

Lösung

Es liegt eine mittelbare Schenkung eines GmbH-Anteils vor. EN kann hier die Vergünstigungen des § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch nehmen, da er einen Anteil von GV erwirbt und dieser zu mehr als 25 v. H. am Nennkapital der GmbH beteiligt ist. Da hier die 100 %ige Steuerbefreiung greift, kommt es bei EN zu keiner steuerlichen Belastung.

Für den Fall, dass der Schenker keine GmbH-Beteiligung besitzt, ist anzuraten, dass dieser die Beteiligung (von mehr als 25 v. H.) zunächst selbst kauft. Später kann er dann dem Bedachten das Geld mit der Maßgabe zuwenden, dass dieser damit Anteile des Schenkers erwirbt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 6

Tochter T will sich an einer GmbH beteiligen. Da ihr hierzu die entsprechenden finanziellen Mittel fehlen, will sie ihr Vater V dabei unterstützen. V erwirbt einen 30 %igen Anteil an der XY-GmbH. Der Kaufpreis beträgt 660.000 EUR. Im Dezember 2019 schenkt er T einen Geldbetrag i. H. v. 660.000 EUR, mit Hilfe dessen T den 30 %igen Anteil des V erwirbt. Es wurde im Voraus die klare und eindeutige Schenkungsabrede getroffen, dass Gegenstand der Schenkung der Erwerb der GmbH-Beteiligung ist und nicht der Geldbetrag. Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 10 %.

Lösung

Es liegt eine mittelbare Schenkung eines GmbH-Anteils vor. T sind die Vergünstigungen des § 13a ErbStG zu gewähren, da sie einen Anteil von GV erwirbt und dieser zu mehr als 25 v. H. am Nennkapital der GmbH beteiligt ist. Der GmbH-Anteil ist mit dem gemeinen W...

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