Rz. 114

Bei einem Zuzug nach Italien verlagert sich der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt nach Italien. Dies führt bei der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass der Erbe oder der Beschenkte in Italien die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer schuldet, sofern der Erblasser oder Schenker zum Todeszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Schenkung in Italien ansässig war (residenza).

 

Rz. 115

Die Ansässigkeit wird im italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht definiert. Vielmehr wird auf Art. 43 Abs. 2 ZGB Italien (Codice civile) verwiesen, wonach bei der Feststellung des Wohnsitzes darauf abgestellt wird, wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Art. 43 Aufenthaltsort und Wohnsitz

(1) Der Aufenthaltsort einer Person befindet sich an dem Ort, an dem sie den Schwerpunkt ihrer Geschäfte und Interessen hat.

(2) Der Wohnsitz befindet sich an dem Ort, an dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.[61]

 

Hinweis

Sofern der Erblasser oder Schenker nicht in Italien ansässig sind, unterliegen nur die Vermögenswerte der italienischen Erbschafts- und Schenkungsteuer, die in Italien belegen sind.

[61] Patti, Italienisches Zivilgesetzbuch = Codice Civile.

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