Rz. 8

Anlass für die Feststellung ist stets ein nach Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steuerbarer Erwerbsvorgang (§§ 1, 3, 7 ErbStG). In Frage kommt der Erwerb eines in § 151 Abs. 1 BewG genannten Vermögensgegenstandes durch Schenkung, Erbfall (§§ 1922 ff. BGB), Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) oder durch Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches (§§ 2147 ff. BGB). Liegt ein solcher Erwerbsvorgang nicht vor, kann ein Feststellungsverfahren nicht durchgeführt werden. Beteiligter am Feststellungsverfahren ist dabei stets der zivilrechtlich Begünstigte des betreffenden Erwerbsvorgangs. Dies wird im Wesentlichen die Person sein, die als Steuerschuldner nach § 20 Abs. 1 ErbStG heranzuziehen ist. Bei Schenkungen indes ist dies sowohl der Schenker als auch der Beschenkte.

Obgleich in Vermächtnisfällen und in Fällen der Teilungsanordnung der Vermögensgegenstand, auf den sich das Feststellungsverfahren bezieht, bereits eindeutig zugeordnet werden kann, ist auch hier die zivilrechtliche Berechtigung zum Erwerbszeitpunkt maßgeblich. Unmittelbar vom Erblasser erwerben zunächst der Erbe oder die Miterben, die im Wege einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet sind bzw. die erst nach Teilung des Nachlasses alleiniger Vollrechtsinhaber werden. Die Feststellung erfolgt damit gegenüber dem vermächtnisverpflichteten Erben bzw. den gemeinsam berechtigten Miterben (Erbengemeinschaft). Grund hierfür war die formaljuristische Ausrichtung des Erbschaftsteuerrechts im Zeitpunkt des Erwerbs, nach der auf die Eigentumslage im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen ist. Nach neuerer Verwaltungsauffassung soll in diesen Fällen jedoch die Feststellung zugleich auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgen. Obgleich zunächst eine andere Auffassung vertreten wurde,[31] neigt die Steuerverwaltung immer mehr dieser verfahrensökonomischeren Sicht zu.[32] Die Rechtsprechung[33] vermag sich dieser Ansicht, ohne dass dies auf das Ergebnis Einfluss hätte, nicht anzuschließen. Sie hält weiter an der formaljuristischen Sicht zum Bewertungsstichtag fest, will aber den Vermächtnisnehmer nach § 154 BewG an der Feststellung gegenüber dem oder den Erben beteiligen. Dies erscheint auch dringend angezeigt, will die Verwaltung nicht den Eintritt der Feststellungsverjährung nach Aufhebung des wegen fehlerhafter Benennung des Inhaltsadressaten nichtigen Feststellungsbescheides riskieren. Immerhin hält die Rechtsprechung eine fälscherweise (nur) gegenüber dem Vermächtnisnehmer vorgenommene Feststellung für der Rechtskraft fähig und damit jedenfalls nicht für nichtig (§ 125 AO), da sie nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt.[34] Insoweit das Vermächtnis beim Erben und Vermächtnisverpflichteten keine dauerhafte Bereicherung darstellt, sondern dieser es absehbar an den Vermächtnisnehmer herauszugeben hat, der seinerseits für die Besteuerung zu sorgen hat, mag der festzustellende Wert auch lediglich beim Vermächtnisnehmer steuerliche Relevanz erzeugen. Anderenfalls wäre beim Vermächtnisnehmer im Rahmen des ihn betreffenden Besteuerungsverfahrens ein weiteres Feststellungsverfahren den identischen Vermögensgegenstand betreffend durchzuführen. Etwas anderes mag nur in Fällen gelten, wenn der Vermächtnisanspruch beispielsweise wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist und der Vermächtnisgegenstand endgültig beim Erben verbleibt.

Sind mehrere Personen zur Erbfolge berufen (Erbengemeinschaft i.S.d. § 2030 BGB), so sind diese bis zur Teilung zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Gleichwohl muss die Feststellung des Wertes gegenüber den einzelnen Miterben erfolgen, da diese zur Steuer herangezogen werden und der Gegenstand damit für jeden Miterben von Bedeutung ist (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BewG). In diesen Fällen ist der Gegenstand allen Miterben gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen. Die inhaltliche Ausrichtung gegenüber allen Miterben ist nur dann bewirkt, wenn sich der Kreis der Miterben (z.B. Bescheid richtet sich gegen die Erbengemeinschaft nach A), mithin der Erbfall, hinreichend konkret aus dem Feststellungsbescheid ermitteln lässt. Bei mehreren Miterben muss dem Bescheid klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheides ergeben.[35] Etwas anderes gilt dann, wenn die Angaben zum Erbfall nicht eindeutig sind (z.B. Name des Verstorbenen und Todeszeitpunkt entsprechen sich nicht; nur die Erbengemeinschaft, nicht aber die Miterben werden namentlich benannt) bzw. die Art des Rechtserwerbs nicht bestimmbar ist (mehrere Schenkungen mit unterschiedlichen Begünstigten). Aufgrund der in diesen Fällen festzustellenden Nichtigkeit des Bescheides vermag dieser die Feststellungsfrist nicht zu wahren.[36] Nur vor diesem Hi...

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