Rz. 27

Bei Schenkungen unter Lebenden ist für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht stets auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung abzustellen, unabhängig davon, ob die Steuerpflicht vom Schenker oder vom Beschenkten abgeleitet wird.[71] Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung auch die Erbschaftsteuer.

[71] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 41.

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